EuGH, Pressemitteilung vom 17.05.2023 zum Urteil C-176/22 vom 17.05.2023
Die Einreichung eines Vorabentscheidungsersuchens beim Gerichtshof hindert das vorlegende Gericht nicht daran, das Ausgangsverfahren teilweise fortzusetzen.
Das vorlegende Gericht darf weiterhin Verfahrenshandlungen – etwa zur Beweiserhebung – vornehmen, die es für erforderlich hält und die es nicht daran hindern, später der Antwort des Gerichtshofs nachzukommen.
Quelle: EuGH
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