BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7200 / 19 / 10003 :019 vom 23.01.2024
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die umsatzsteuerliche Behandlung bei der Vermittlung von Mobilfunkverträgen Folgendes:
I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
1 Im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. Januar 2024 – III C 3 – S 7117-f/21/10001 :001 (2024/0001208), BStBl I S. xxx, geändert worden ist, wird in Abschnitt 10.2 Abs. 5 nach Satz 8 folgender Satz 9 angefügt:
„9Wird zwischen dem Mobilfunkunternehmen und dem Vermittler ein Vertrag geschlossen, nach dem das Mobilfunkunternehmen dem Vermittler eine (Abschluss-)Provision unabhängig von der Abgabe eines Mobilfunkgeräts (vertragliche Entkopplung) an den Endkunden zahlt, stellt die Provision insgesamt Entgelt für die Vermittlungsleistung dar.“
II. Anwendungsregelung
2 Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Schlussbestimmungen
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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