BRAK, Mitteilung vom 09.11.2023
BRAK äußert Bedenken gegen verpflichtende Einführung der eRechnung
Mit dem Entwurf eines Wachstumschancengesetzes soll auch die obligatorische elektronische Rechnung im B2B-Bereich eingeführt werden. Elektronische Rechnung in diesem Zusammenhang bedeutet die Übermittlung der Rechnung als Strukturdatensatz, der zudem mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einem entsprechenden Sicherungsmittel, ohne dass diese näher benannt sind, versehen sein muss. Die Regelung soll ab 2026 gelten und betrifft auch Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, sofern ihre Mandanten Unternehmer sind. Hintergrund ist, dass die Finanzverwaltung die strukturierten Daten automatisiert auslesen können soll und so Umsatzsteuerbetrug verhindert werden soll.
Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) hat gegen die verpflichtende Einführung der eRechnung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aus verschiedenen Gründen Bedenken. Die Bedenken bestehen insbesondere hinsichtlich der Einhaltung der Verschwiegenheitsverpflichtung, des erheblichen finanziellen und organisatorischen Aufwands, der Investitionen in neue Software-Tools, ohne dass eindeutig geregelt ist, welche Datensätze verwendet werden müssen, und des Widerspruchs zu der geplanten Neuregelung in § 10 RVG, nach der künftig für anwaltliche Rechnungen die Textform ausreichen soll.
Anlässlich der Anhörung zum Regierungsentwurf im Finanzausschuss des Deutschen Bundestags am Montag, den 06.11.2023, hatte die BRAK daher eine ergänzende Stellungnahme (Stellungnahme Nr. 62/2023) veröffentlicht.
Quelle: BRAK
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