LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.11.2012 zum Urteil L 7 AS 409/11 vom 06.11.2012
Aufwendungen für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen sind nicht vom Hartz-IV-Regelsatz umfasst. Sieht das Landesschulrecht eine finanzielle Obergrenze für Klassenfahrten vor, muss der Hartz-IV-Leistungsträger darüber hinausgehende Kosten nicht übernehmen. Dies entschied der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in einem am 06.11.2012 veröffentlichten Urteil.
Schülerin beantragt vom Jobcenter 350 Euro für eine Klassenfahrt nach Berlin
Eine Schülerin der 11. Klasse einer Schule in Hanau bezieht mit ihrer Familie Hartz-IV-Leistungen. Auf einem Elternabend wurde einstimmig die Durchführung einer Klassenfahrt nach Berlin mit Kosten in Höhe von 350 Euro pro Person beschlossen. Die Schülerin beantragte daraufhin vom Jobcenter die Kostenübernahme, ohne die sie als Einzige nicht an der Klassenfahrt teilnehmen könne.
Das Jobcenter lehnte den Antrag ab und berief sich auf einen Erlass des Hessischen Kultusministeriums, wonach bei Inlandsfahrten die Gesamtkosten 300 Euro pro Schüler nicht übersteigen dürfen.
Mittels eines Darlehens des Fördervereins der Schule konnte die Schülerin aus dem Main-Kinzig-Kreis an der Klassenfahrt teilnehmen.
Überschreiten der Kostenobergrenze lässt Erstattungsanspruch nicht komplett entfallen
Die Darmstädter Richter verurteilten das Jobcenter zur Erstattung der Kosten in Höhe von 300 Euro. Zwar seien prinzipiell die tatsächlich anfallenden Kosten für mehrtägige Klassenfahrten vom Hartz-IV-Leistungsträger zu tragen. Voraussetzung sei jedoch, dass die Veranstaltung den maßgeblichen schulrechtlichen Vorgaben für Zulassung und Durchführung von Klassenfahrten entspreche. Anders als in manchen anderen Bundesländern werde in Hessen durch den die Schulen bindenden Erlass des Kultusministeriums vom 7. Dezember 2009 die Kostenobergrenze für Klassenfahrten abschließend geregelt. Diese liege für Inlandsfahrten bei 300 Euro und für Auslandsfahrten bei 450 Euro.
Entgegen der Auffassung des Jobcenters entfalle bei Überschreiten dieser Grenze allerdings nicht der komplette Anspruch auf Kostenübernahme. Die gesetzliche Herausnahme der Aufwendungen für Klassenfahrten aus dem Regelsatz solle negative Auswirkungen auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen in der Phase des Schulbesuchs vermeiden. Um dem darin verankerten Teilhabegedanken gerecht zu werden, sei die Kostenübernahme nicht vollständig zu versagen, sondern lediglich auf die dem Erlass entsprechende Kostengrenze zu beschränken.
Die Revision wurde nicht zugelassen.
Quelle: LSG Hessen