FG Hamburg, Pressemitteilung vom 07.01.2013 zum Beschluss 2 V 240/12 vom 30.10.2012
Im Rahmen eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes hatte sich der 1. Senat mit der Frage zu befassen, ob die nach einem festen Fahrplan zwischen dem Festland und der zu Hamburg gehörenden Insel Neuwerk verkehrenden Pferdegespanne im Sinne der Hamburgischen Wattwagenverordnung, so genannte Wattwagen, umsatzsteuerlich begünstigt werden.
Für die Beförderung im öffentlichen Nahverkehr sieht das UStG – ebenso wie die europäische Mehrwertsteuersystemrichtlinie – einen ermäßigten Umsatzsteuersatz vor. Begünstigt sind im Einzelnen in § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG genannte Verkehrsmittel, wie z. B. der Schienennahverkehr, Taxen, Fährverkehr etc. Pferdgespanne sind nicht erwähnt.
Das FG hat mit seinem Beschluss vom 30.10.2012 (Az. 2 V 240/12 – rechtskräftig) die Gewährung einer Aussetzung der Vollziehung des Umsatzsteuerbescheids abgelehnt. Auf den Betrieb sei der ermäßigte Steuersatz gem. § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG nicht anzuwenden, weil der Wattwagen kein Verkehrsmittel im Sinne dieser Vorschrift sei. Der ermäßigte Steuersatz könne auch nicht im Wege der Rechtsfortbildung Anwendung finden, weil die Wattwagen – jedenfalls bei summarischer Betrachtung – bereits kein typisches Verkehrsmittel des Personennahverkehrs darstellten.
Quelle: FG Hamburg