Es ging um 15 Cent „Hartz IV“ – Rechtsmittel des Jobcenters erfolglos

LSG Thüringen, Pressemitteilung vom 11.02.2013 zum Urteil L 9 AS 430/09 vom 06.12.2012

Das Thüringer Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Jobcenters Unstrut-Hainich-Kreis (mit Sitz in Mühlhausen) gegen ein Urteil des Sozialgerichts Nordhausen zurückgewiesen, mit dem das Jobcenter zur Zahlung von 15 Cent verurteilt worden war.

Eine Personengemeinschaft nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch ("Hartz IV") hatte gerügt, dass aus verschiedenen Gründen zu geringe Sozialleistungen bewilligt worden seien. Unter anderem ging es um die Frage, ob die jedem Berechtigten zustehenden Leistungen aufzurunden sind. Nach der seinerzeit geltenden Rechtslage waren Beträge ab 0,50 Cent aufzurunden. Das Sozialgericht hatte diese Regelung angewandt und das Jobcenter zu höheren Leistungen verurteilt, die Klage jedoch in den übrigen Punkten abgewiesen.

Gegen diese Verurteilung – es ging wirtschaftlich um 15 Cent – wandte sich das Jobcenter mit der Berufung an das LSG und berief sich zuletzt auf ein Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom Juli letzten Jahres (Az. B 14 AS 35/12 R), wonach eine allein unter Hinweis auf die (behauptete fehlerhafte) Anwendung der Rundungsregelungen erhobene Klage unzulässig ist.

Das LSG ist dem Jobcenter, das in der mündlichen Verhandlung durch eine Anwaltskanzlei vertreten war, nicht gefolgt und hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Die Klage vor dem Sozialgericht war – anders als in dem vom BSG entschiedenen Fall – nicht allein wegen der Rundungsregelung, sondern auch wegen anderer Punkte erhoben worden. Dass die Leistungen nach der seinerzeit geltenden Rechtslage aufzurunden waren, ergibt sich aus dem Gesetz und zahlreichen Entscheidungen des BSG.

Wegen dieser eindeutigen Rechtslage hat das LSG dem Jobcenter Missbräuchlichkeitskosten in Höhe von 600 Euro auferlegt. Grundsätzlich ist ein sozialgerichtliches Streitverfahren kostenlos. Unter bestimmten Voraussetzungen können Verfahrensbeteiligte jedoch an den Kosten beteiligt werden. Ein Verfahren vor dem LSG kostete den Justizhaushalt schon vor Jahren durchschnittlich über 2.000 Euro. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Berufungsverfahrens für das Jobcenter (15 Cent) hielt das LSG eine Kostenbeteiligung von 600 Euro für angemessen. Die Kosten für die auf beiden Seiten beteiligten Rechtsanwälte fließen in diesen Betrag nicht ein.

Quelle: LSG Thüringen