EU-Kommission, Pressemitteilung vom 23.01.2013
Die Europäische Kommission hat gegen Telefónica eine Geldbuße in Höhe von 66.894.000 Euro und gegen Portugal Telecom eine Geldbuße in Höhe von 12.290.000 Euro verhängt, weil die Unternehmen vereinbart hatten, auf dem iberischen Telekommunikationsmarkt nicht miteinander in Wettbewerb zu treten. Eine solche Wettbewerbsabrede verstößt gegen Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der wettbewerbswidrige Vereinbarungen verbietet. Die Parteien hatten im Juli 2010 im Rahmen der Übernahme des brasilianischen Mobilfunkbetreibers Vivo (bis dahin eine gemeinsame Tochter beider Unternehmen) durch Telefónica eine Klausel in den Vertrag aufgenommen, derzufolge sie in Spanien und Portugal ab Ende September 2010 nicht miteinander in Wettbewerb treten würden. Nachdem die Kommission ein Kartellverfahren eingeleitet hatte, beendeten die Parteien die Wettbewerbsabrede Anfang Februar 2011.
Der für Wettbewerb zuständige Vizepräsident der Kommission Joaquín Almunia erklärte: "Die Kommission ist verpflichtet, die Schaffung eines echten Binnenmarktes im Telekomsektor zu gewährleisten. Wir werden wettbewerbswidriges Verhalten etablierter Betreiber, die ihren Heimatmarkt schützen wollen, nicht tolerieren, denn sie schaden damit den Verbrauchern und zögern die Marktintegration hinaus."
Anstatt einander durch vorteilhafte Angebote für die Kunden Konkurrenz zu machen, wie das in einem offenen, wettbewerbsbestimmten Markt normalerweise der Fall ist, haben Telefónica und Portugal Telecom gezielt vereinbart, auf dem Heimatmarkt des jeweils anderen nicht tätig zu werden. Durch die Abrede blieb in Spanien und Portugal der Status quo bestehen und wurde die Integration des Telekomsektors in der EU behindert. Wettbewerbsabreden zählen zu den schwersten Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht, denn sie können zu höheren Preisen führen und die Angebotspalette für die Kunden einschränken.
Die Geldbußen wurden auf der Grundlage der Leitlinien der Kommission zur Festsetzung von Geldbußen aus dem Jahr 2006 festgesetzt (vgl. IP/06/857 und MEMO/06/256) und richten sich nach Dauer und Schwere der Zuwiderhandlung. Berücksichtigt wurde ferner, dass die Vereinbarung von den Parteien nicht geheim gehalten wurde. Die frühe Beendigung der Abrede hat die Kommission als mildernden Umstand anerkannt.
Quelle: EU-Kommission