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Fahrtkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten

SG Koblenz, Pressemitteilung vom 06.06.2023 zum Urteil S 11 KR 418/21 vom 24.04.2023

Die 11. Kammer des Sozialgerichts Koblenz hat mit Urteil vom 24.04.2023 – S 11 KR 418/21- entschieden, dass Fahrtkosten zur stufenweisen Wiedereingliederung nicht von den gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten sind.

Weder § 60 SGB 5 noch § 73 SGB 9 stellen hierfür eine entsprechende Grundlage dar. Bei der stufenweisen Wiedereingliederung handelt es sich nicht um Leistungen zur medizinischen Rehabilitation durch die Krankenkasse. Vielmehr handelt es sich bei einer Wiedereingliederungsmaßnahme um eine Maßnahme im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Versichertem.

Aufgrund der abweichenden Rechtsprechung anderer Sozialgerichte und derzeit Fehlen einer höchstrichterlichen Klärung hat das Gericht aber wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen.

Quelle: SG Koblenz

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=102525

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