Finanzierendes Kreditinstitut haftet nicht für eine unwirtschaftliche, vom kundeneigenen Anlageberater vermittelte Kapitalanlage

OLG Hamm, Pressemitteilung vom 25.02.2013 zum Urteil I-34 U 3/12 vom 15.01.2013 (nrkr)

Der Verbraucher trägt das Risiko, wenn ihm ein von ihm beauftragter Anlageberater eine unwirtschaftliche Kapitalanlage vermittelt und hat deswegen keinen Schadensersatzanspruch gegen das das Anlagegeschäft finanzierende Kreditinstitut. Das hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm mit Urteil vom 15.01.2013 entschieden und damit die klageabweisende, erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Paderborn bestätigt.

Eine vom Kläger, einem Profisportler aus Lemgo, beauftragte Kapitalanlageberaterin vermittelte dem Kläger zu Steuersparzwecken den kreditfinanzierten Erwerb von Immobilien. Durch ihre Vermittlung erwarb der Kläger mit einem vom beklagten Kreditinstitut aus Paderborn gewährten Darlehn Immobilien in Bad Lippspringe. Die Kapitalanlageberaterin fiel in Insolvenz. Der Kläger konnte die Immobilien nur zu einem seine Darlehnsverbindlichkeiten nicht abdeckenden Betrag veräußern. Er hat die gerichtliche Feststellung begehrt, dass er der Beklagten den restlichen Darlehnsbetrag in Höhe von ca. 115.000 Euro nicht zurückzuzahlen hat und gemeint, die Beklagte sei ebenfalls dafür verantwortlich, dass er den Kredit für ein unwirtschaftliches Anlagegeschäft aufgenommen habe.

Der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat das Schadensersatzbegehren des Klägers zurückgewiesen. Eine fehlerhafte Anlageberatung sei der Beklagten nicht vorzuwerfen. Bei der Kapitalanlage sei der Kläger durch die von ihm beauftragte Anlageberaterin und nicht durch die Beklagte beraten worden. Die Beklagte habe das Anlageobjekt nicht veräußert und nicht vertrieben. Ihre Kenntnis von einem unlauteren Vorgehen der Beraterin oder ihr unlauteres Zusammenwirken mit derselben seien nicht feststellbar. Die Beklagte hafte auch nicht aufgrund einer Aufklärungspflichtverletzung. Als finanzierendes Kreditinstitut habe die Beklagte den Kläger weder über Gefahren und Risiken bei der Verwendung des Darlehns noch darüber aufzuklären, ob das zu finanzierende Geschäft wirtschaftlich rentabel oder zweckmäßig sei. Der Kreditnehmer trage das Risiko einer für ihn unwirtschaftlichen Anlage.

Die Voraussetzungen dafür, dass die Beklagte den Kläger abweichend von diesen Grundsätzen aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise habe aufklären müssen, lägen nicht vor.

Quelle: OLG Hamm