Gelangensbestätigung – Auf der Zielgeraden!

DStV, Pressemitteilung vom 01.11.2012

Der jüngst veröffentlichte Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen zur Änderung des § 17a UStDV verspricht ein baldiges Ende der Unsicherheiten in der Praxis über den Nachweis von steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Neben der sog. "Gelangensbestätigung" soll der Nachweis über das Gelangen des Gegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet zukünftig mit allen zulässigen Belegen geführt werden können. Unter weiteren Voraussetzungen werden beispielhaft andere Belegnachweise anerkannt, so unter anderem:

  • Versendungsbelege wie insbesondere der handelsrechtliche Frachtbrief,
  • zwei verschiedene Arten von Bescheinigungen der Spediteure,
  • das sog. tracking-and-tracing-Protokoll bei Transport durch Kurierdienstleister oder
  • Empfangsbescheinigungen eines Postdienstleisters bei Postsendungen.

Rechtssicherheit in Sicht!

Die geplante gesetzliche Einführung weiterer Nachweismöglichkeiten bedeutet die Schaffung einfacher Belegnachweise auf sicherer Rechtsgrundlage, wie es der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 06/12 angeregt hat. Zu begrüßen ist dabei insbesondere das ausdrückliche Abrücken von der Gelangensbestätigung als einzigem anerkannten Nachweis.

Hohe Flexibilität!

Positiv hervorzuheben ist auch, dass die geplanten Änderungen erst am 01.07.2013 in Kraft treten sollen. Bei zeitnaher Verkündung des neuen § 17a UStDV wäre so die Übergangszeit für die Unternehmerschaft und die Steuerberater ausreichend bemessen. Des Weiteren räumt der Verordnungsentwurf ein Wahlrecht ein, nach dem die Steuerbefreiung nach dem 31.12.2011 und vor dem 01.07.2013 entweder mit den Belegen nach der alten Rechtslage oder aber mit denen nach den neuen Vorgaben nachgewiesen werden kann.

Unklarheiten beseitigen und Bürokratieabbau fördern!

Trotz des gelungenen Verordnungsentwurfs ergeben sich aus ihm im Detail noch zukünftig streitanfällige Fragen für die Praxis. Diese greift der DStV in seiner Stellungnahme S 17/12 auf. Die Unklarheiten sollten im Rahmen der Änderung der UStDV oder aber im Wege der Ergänzung des UStAE beseitigt werden.

Darüber hinaus sollte der in den neuen Vorgaben erkennbare Ansatz, den Bürokratieabbau zu fördern, konsequenter umgesetzt werden. Derzeit sehen die Neuregelungen nur für einzelne Belege vor, dass bei elektronischer Übermittlung des Dokuments auf die Unterschrift beispielsweise des Abnehmers des Gegenstands verzichtet werden kann. Im Vordergrund sollte jedoch die Schaffung eines in sich stimmigen Nachweissystems stehen. Der DStV spricht sich daher dafür aus, dass bei sämtlichen Nachweismöglichkeiten die sich auf dem Vormarsch befindliche elektronische Kommunikation im Geschäftsverkehr berücksichtigt wird.

Quelle: DStV