WPK, Mitteilung vom 20.02.2024
WP/vBP-Praxen sind verpflichtet, interne Sicherungsmaßnahmen nach § 6 GwG zu schaffen, wenn mehr als zehn WP/vBP oder Angehörige von Berufen, mit denen der Beruf des WP/vBP nach § 44b Abs. 1 WPO gemeinsam ausgeübt werden darf, in der jeweiligen Praxis tätig sind (vgl. Anordnung der Wirtschaftsprüferkammer zur Schaffung interner Sicherungsmaßnahmen vom 27. September 2017).
Das GwG ermöglicht es den geldwäscherechtlich Verpflichteten die Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen an Dritte auszulagern. Voraussetzungen sind, dass die Auslagerung vertraglich vereinbart wird und die entsprechende Aufsichtsbehörde (WPK) vorab über die Auslagerung informiert wird, vgl. § 6 Abs. 7 GwG.
Um eine angemessene Bearbeitungszeit zu gewährleisten, sollte die geplante Auslagerung mindestens vier Wochen im Voraus der WPK angezeigt werden.
Nichtvorliegen der Voraussetzungen für eine Untersagung darlegen
In der Anzeige der Auslagerung muss dargelegt werden, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Auslagerung nach § 6 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 bis 3 GwG nicht vorliegen, § 6 Abs. 7 Satz 3 GwG. Gründe für eine Untersagung sind,
- dass der Dritte keine Gewähr für die ordnungsgemäße Durchführung der Sicherungsmaßnahmen bietet,
- die Steuerungsmöglichkeit des Verpflichteten beeinträchtigt wird oder
- die Aufsicht der Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.
Berufsrechtliche Regelungen beachten
Die berufsrechtlichen Regelungen des § 50a WPO sind bei der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen ergänzend zu beachten. Insbesondere muss der Auslagerungsvertrag die Voraussetzungen des § 50a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 WPO erfüllen. Danach
- ist der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
- der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
- im Auslagerungsvertrag festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Quelle: WPK
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