BRAK, Mitteilung vom 25.08.2023
Anwältinnen und Anwälte müssen in bestimmten Fällen eine Geldwäsche-Verdachtsmeldung an die Financial Intelligence Unit (FIU) machen. In einem Eckpunktepapier gibt die FIU nun Hinweise, welche Sachverhalte grundsätzlich nicht meldepflichtig sind.
Nach § 43 I Geldwäschegesetz (GwG) müssen Verpflichtete bestimmte Fälle, in denen der Verdacht auf Geldwäsche naheliegt, unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen. Unabhängig vom Wert des Vermögensgegenstandes oder der Höhe der Transaktion gilt das unter anderem, wenn diese aus einer Straftat stammen, die eine Vortat von Geldwäsche sein könnte, oder wenn sie im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen. Rechtanwältinnen und Rechtsanwälte können in bestimmten, in § 2 I Nr. 10 GwG aufgezählten Fällen Verpflichtete im Sinne des GwG sein.
Wann die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 GwG eingreift, ist nicht immer leicht zu ermitteln. Um die Anwendung zu erleichtern, hat die Financial Intelligence Unit (FIU) in Abstimmung mit der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Eckpunktepapier zur Bestimmung von Sachverhalten entwickelt, die grundsätzlich keine Meldepflicht nach § 43 I GwG auslösen. Auch der Expertenstab der Anti Financial Crime Alliance (AFCA) war an der Erarbeitung des Papiers beteiligt.
Das Eckpunktepapier (Stand: 30.5.2023) dient als Hilfestellung für die Verpflichteten. Es ist nur über den geschützten Bereich der FIU-Website (www.zoll.de/fiu-intern) für die Verpflichteten zugänglich.
Quelle: BRAK, Nachrichten aus Berlin Ausgabe 17/2023
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