EuG, Pressemitteilung vom 07.02.2024 zum Urteil T-146/22 vom 07.02.2024
Staatliche Beihilfe im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie: Das Gericht erklärt die Genehmigung einer staatlichen Beihilfe der Niederlande an KLM in Höhe von 3,4 Mrd. Euro für nichtig.
Sind die Auswirkungen einer Kumulierung staatlicher Beihilfen innerhalb desselben Konzerns auf den Wettbewerb zu befürchten, obliegt es der Kommission, die Verbindungen zwischen Unternehmen, die diesem Konzern angehören, mit besonderer Wachsamkeit zu prüfen.
Im Jahr 2020 genehmigte die Europäische Kommission eine staatliche Beihilfe der Niederlande an KLM, die in einer staatlichen Garantie für ein Bankdarlehen und einem staatlichen Darlehen bestand. Das Gesamtbudget für die Beihilfe belief sich auf 3,4 Mrd. Euro. Ziel der Maßnahme war es, KLM im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vorübergehend Liquidität zur Verfügung zu stellen.
Im Jahr 2021 erklärte das Gericht der Europäischen Union den Beschluss der Kommission jedoch wegen unzureichender Begründung in Bezug auf die Bestimmung des Begünstigten der in Rede stehenden Maßnahme für nichtig1. Außerdem beschloss es, die Wirkungen der Nichtigerklärung bis zum Erlass eines neuen Beschlusses durch die Kommission auszusetzen.
In der Folge erließ die Kommission am 16. Juli 2021 einen neuen Beschluss, in dem sie die Auffassung vertrat, dass die staatliche Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar sei und dass KLM und ihre Tochtergesellschaften die einzigen Begünstigten der Beihilfe seien, also ohne die übrigen Gesellschaften des Konzerns Air France-KLM.
Das von der Fluggesellschaft Ryanair angerufene Gericht erklärt mit seinem heutigen Urteil die Genehmigung der fraglichen Beihilfe erneut für nichtig. Dem Gericht zufolge hat die Kommission nämlich die Begünstigten der staatlichen Beihilfe unzutreffend bestimmt, als sie die Holding Air France-KLM und Air France – zwei Gesellschaften des Konzerns Air France-KLM – als nicht zum Kreis der Begünstigten gehörig erachtet hat.
Das Gericht prüft insoweit die Kapitalverflechtungen sowie die institutionellen, funktionellen und wirtschaftlichen Verbindungen zwischen den Gesellschaften des Konzerns Air France-KLM, den vertraglichen Rahmen, auf dessen Grundlage die in Rede stehende Maßnahme gewährt wurde, sowie die Art der gewährten Beihilfemaßnahme und deren Kontext. Auf dieser Grundlage kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Holding Air France-KLM und Air France zumindest mittelbar durch den Vorteil, der mit der fraglichen staatlichen Beihilfe gewährt wird, begünstigt werden können2.
Fußnoten
1 Urteil vom 19. Mai 2021, Ryanair/Kommission (KLM – COVID-19), T-643/20 (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 84/21).
2 Urteile vom 20. Dezember 2023 in den Rechtssachen T-216/21, Ryanair und Malta Air/Kommission (Air France – COVID-19), und T-494/21, Ryanair und Malta Air/Kommission (Air France-KLM und Air France – COVID-19) (vgl. auch Pressemitteilung Nr. 198/23).
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