Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes sowie zur Änderung des Luftverkehrsteuergesetzes; Neuregelung des Spitzenausgleichs ab dem 1. Januar 2013

Neuregelung des Spitzenausgleichs ab dem 1. Januar 2013

BMF, Schreiben III B 6 – V-8105 / 12 / 10001 :003 vom 24.01.2013

Die Neuregelung des Spitzenausgleichs in § 55 Energiesteuergesetz und § 10 Stromsteuergesetz ist mit der beihilferechtlichen Freistellungsanzeige bei der Europäischen Kommission am 1. Januar 2013 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 19. Dezember 2012, BGBl. I S. 2725). Damit kann für die Jahre 2013 bis 2022 der neu geregelte Spitzenausgleich gewährt werden, der u. a. die Einführung von Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternativen Systemen in den begünstigten Unternehmen zur Voraussetzung hat.

Für den Vollzug müssen zunächst noch die Durchführungsvorschriften in der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung angepasst werden. Darüber hinaus ist der Erlass einer weiteren Verordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie mit Vorgaben für die Nachweisführung über die Einführung von Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternativen Systemen in den Unternehmen erforderlich. Im Rahmen des letztgenannten Verordnungsgebungsverfahrens wird zu regeln sein, wie von den Unternehmen der Beginn der Einführung eines Energiemanagement-, Umweltmanagement- oder alternativen Systems in den Jahren 2013 und 2014 bzw. der Abschluss der Einführung eines solchen Systems im Jahr 2015 nachgewiesen werden müssen.

A. Unterjährige Abschläge und Berücksichtigung in Vorauszahlungsbescheiden

Da der Verordnungsgebungsprozess dazu voraussichtlich erst im Laufe des Frühjahrs 2013 abgeschlossen wird, sollen die sich unmittelbar aus dem Energiesteuer- bzw. Stromsteuergesetz abzuleitenden Konstellationen vorab vollzogen werden. Dies bedeutet, dass für das Antragsjahr 2013 im Vorgriff auf das Verordnungsgebungsverfahren ab sofort im Hinblick auf einen Entlastungsanspruch nach § 55 EnergieStG oder § 10 StromStG unter den nachfolgend zu A.1, A.2 und B. dargestellten Voraussetzungen

  • die Zahlung unterjähriger Abschläge gewährt wird,
  • die voraussichtlich nach § 55 EnergieStG zu erstattende Energiesteuersteuer in Vorauszahlungsbescheiden nach § 80 Absatz 2 EnergieStV berücksichtigt wird,
  • bzw. die voraussichtlich nach § 10 StromStG zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Stromsteuer in Vorauszahlungsbescheiden nach § 8 Absatz 6 StromStG i. V. in. § 6 Abs. 2 StromStV berücksichtigt wird.

1. Testate
Als Nachweis über den "Beginn der Einführung" im Sinne von § 55 Absatz 5 EnergieStG und § 10 Absatz 4 StromStG werden folgende Testate anerkannt:

  • "Zertifikat oder Überprüfungsauditzertifikat nach DIN EN ISO 50001, eines von beiden ausgestellt im Jahr 2013 durch einen für den Spitzenausgleich zugelassenen Zertifizierer/Gutachter (§ 55 Absatz 8 EnergieStG bzw. § 10 Absatz 7 StromStG),

oder

  • EMAS-Registrierungsurkunde, validierte und aktualisierte Umwelterklärung oder Überprüfungsauditbescheinigung, eines der Testate ausgestellt im Jahr 2013.

2. Umfang der Testate
Die oben zu 1. genannten Testate müssen im Antragsjahr 2013 den Betrieb des antragstellenden Unternehmens noch nicht vollständig abdecken. Testate für einen bzw. einzelne Standorte oder eine bzw. einzelne Abnahmestellen eines antragstellenden Unternehmens sind für die Nachweisführung ausreichend, wenn sie nicht nur einen unwesentlichen Anteil des gesamten Energieverbrauchs dieses Unternehmens abdecken (Richtwert: ein Drittel des Gesamtenergieverbrauchs des antragstellenden Unternehmens soll durch zu 1. genannte Testate abgedeckt sein). Die Unternehmen haben in diesen Fällen den Anteil des von den Nachweisen abgedeckten Energieverbrauchs im Verhältnis zu ihrem Gesamtenergieverbrauch glaubhaft zu machen.

B. Beitragssätze in der Rentenversicherung für das Jahr 2013

Die Beitragssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung betragen für das Jahr 2013 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,9 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 25,1 Prozent (Beitragssatzgesetz 2013 vorn 5. Dezember 2012; BGBl. I S. 2446). Der Arbeitgeberanteil beträgt dabei im Regelfall in der allgemeinen Rentenversicherung 9,45 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 15,65 Prozent.

Da die Beitragssätze des Beitragssatzgesetzes 2013 niedriger sind als die in § 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EnergieStG und § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StromStG und genannten Beitragssätze, sind bei der Berechnung der Steuerentlastungen nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG für das Antragsjahr 2013 die niedrigeren Beitragssätze des Beitragssatzgesetzes 2013 anzuwenden (§ 10 Abs. 2 Satz 2 StromStG und § 55 Abs. 2 Satz 2 EnergieStG).

Die Formulare zur Beantragung des Spitzenausgleichs für das Antragsjahr 2013 werden zeitnah veröffentlicht werden. Ich bitte, die Hauptzollämter entsprechend zu informieren.

Quelle: BMF