FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.11.2012
Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 beabsichtigt der Gesetzgeber, die Rechtsprechung des 6. Senats zur Regelung des § 15 Abs. 4 EStG über die Verrechenbarkeit von Verlusten aus gewerblicher Tierzucht durch ein Nichtanwendungsgesetz zu korrigieren (vgl. Bundesrats-Drucksachen 302/1/12, S. 36; 302/12 (Beschluss), S. 28 und Bundestags-Drucksachen 17/10604, S. 45; 17/11190, S. 31).
Das Finanzgericht Düsseldorf hatte mit Urteil vom 20.04.2010 6 K 7145/02 K, F, EFG 2010, 2106 entgegen der Verwaltungsauffassung entschieden, dass Verluste aus gewerblicher Tierzucht auch dann von den Gewinnen der vorangegangenen Jahre bzw. Folgejahre abgezogen werden können, wenn keine gesonderte Verlustfeststellung nach § 10d Abs. 4 EStG erfolgt ist.
Ein gesondertes Feststellungsverfahren sei gesetzlich nicht vorgeschrieben und damit entbehrlich.
In § 15 Abs. 4 Satz 2 EStG soll nunmehr § 10d Abs. 4 EStG durch Anfügung eines zweiten Halbsatzes ausdrücklich für anwendbar erklärt werden. Damit soll die Verwaltungsauffassung zur Durchführung eines Feststellungsverfahrens gesetzlich festgeschrieben werden.
Quelle: FG Düsseldorf