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Gesetzlicher Richter: BAG zur Mitwirkung eines „grundlos“ abgeordneten Richters

BRAK, Mitteilung vom 18.12.2023 zum Beschluss 2 AZN 153/23 des BAG vom 21.11.2023

Das LAG ordnete einen Richter vom LG ab – wohl, ohne dafür einen Grund zu nennen. Ein Verstoß gegen das Recht auf gesetzlichen Richter, so das BAG.

Haben bei einer Entscheidung ohne zwingende Gründe Richterinnen oder Richter mitgewirkt, die nicht hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellt sind, so ist das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz (GG) verletzt.

Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Beschluss vom 21.11.2023, Az. 2 AZN 153/23).

Weil bei einer Entscheidung am Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen ein vom Landgericht (LG) abgeordneter Richter mitgewirkt hatte, aber niemand die Gründe für die Abordnung aufklären konnte, berief sich die unterlegene Partei mit Erfolg auf den absoluten Revisionsgrund des § 547 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO): Das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt, so das BAG.

Zur Begründung führte das BAG weiter aus: Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, 10. November 2022, Az. 1 BvR 1623/17) und der Wertung des Grundgesetzes seien die Gerichte wegen der Bedeutung der richterlichen Unabhängigkeit grundsätzlich mit hauptamtlich und planmäßig endgültig angestellten Richtern zu besetzen. Die Verwendung von Richtern ohne diese Garantie der persönlichen Unabhängigkeit müsse die Ausnahme bleiben.

Der Senat habe im konkreten Fall keine zwingenden Gründe feststellen können, die eine Abordnung des LG-Richters an das Sächsische LAG hätten rechtfertigen könnten. Die eingeholten Auskünfte seien teils widersprüchlich, teils unergiebig gewesen. Einmal hieß es, der Grund sei akuter Vertretungsbedarf gewesen, weil zu viele Richter in den Ruhestand hätten gehen müssten. Ein anderes Mal wurde zusätzlich der Grund der Erprobung genannt. In wieder anderen Schreiben wurde hingegen überhaupt kein Grund für die Abordnung erwähnt.

Zu diesen ohnehin schon etwas für Verwirrung sorgenden – für die BAG-Entscheidung tragenden – Gründen traten allerdings noch weitere Probleme bei der Stellenbesetzung hinzu. Nach Abordnung des Richters erwirkte ein Konkurrent auf die Stelle eine erfolgreiche einstweilige Anordnung gegen die Besetzung. Schließlich waren auch noch Beurteilungsrichtlinien in Sachsen teilweise unwirksam. Daher hat der besagte Richter nunmehr über 1,5 Jahre an Entscheidungen mitgewirkt. In allen hätten die unterlegenen Parteien also nunmehr einen absoluten Revisionsgrund (gehabt).

Quelle: BRAK

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=114295

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