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Haftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht bei Sturm – Anspruch nur bei ausreichendem Beweis

LG Köln, Mitteilung vom 29.02.2024 zum Urteil 5 O 69/22 vom 16.01.2024 (nrkr)

Stürme verursachen bekanntermaßen oft eine Vielzahl von Schäden. Aber steht einem verletzten Autofahrer ein Schmerzensgeld gegen das beklagte Land zu, wenn ein Baum vom Fahrbahnrand auf das von ihm geführte Fahrzeug stützt und er verletzt wurde? Das Landgericht Köln entschied nun, dass eine Haftung wegen Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht grundsätzlich derartige Ansprüche eröffnen kann. Im vorliegenden Fall wies das Gericht den geltend gemachten Anspruch jedoch mangels ausreichenden Beweises einer schuldhaften Pflichtverletzung des beklagten Landes ab.

Der Kläger nimmt das beklagte Land NRW auf Schmerzensgeldzahlung nach einem Schadensereignis geltend, das sich am 10. März 2019 auf der B 265 (Luxemburger Straße) ereignet haben soll. Rechts am Fahrbahnrand des behaupteten Unfallereignisses befindet sich eine steile Böschung mit Mauer. Die dort befindlichen Bäume waren schräg zum Boden in Richtung Straße gewachsen. Zum genannten Zeitpunkt herrschte ein Sturm.

Der Kläger stützt sich darauf, dass während der Fahrt auf Höhe des Stationskilometers 250 zwei rechts neben der Fahrbahn stehende Hainbuchen auf die Front und die A-Säule des Pkw gefallen seien, wodurch er erheblich verletzt worden sei. Anders als die umliegende Baumbepflanzung, seien die umgestürzten Hainbuchen blattlos bzw. mit braunen Blättern bestückt gewesen und zum Zeitpunkt des Umsturzes bzw. kurz davor z. B. durch Fäulnis geschädigt gewesen. Weiter behauptet der Kläger, die Schädigung der Bäume sei auch äußerlich erkennbar gewesen; die Beklagte habe den Baumbestand an der Unfallstelle nicht ordnungsgemäß gepflegt und nicht regelmäßig überprüft. Den Einwand der Beklagten, dass die Bäume nur wenige Tage vor dem Ereignis am 5. März 2019 einer Kontrolle unterzogen worden seien, bestreitet er und macht geltend, in jedem Fall hätte das beklagte Land schon aufgrund der schrägen Lage und der Bodenverhältnisse die Bäume besonders überprüfen müssen, was unterblieben sei.

Das beklagte Land ist dagegen der Ansicht, dass ihm keine (schuldhafte) Verkehrssicherungspflichtverletzung vorzuwerfen sei. Selbst bei Unterstellung einer solchen wäre diese nicht kausal für den behaupteten Schaden geworden. Ursache für das Umstürzen der Bäume sei allein höhere Gewalt in Form des am 10. März 2019 über NRW hinweggezogenen Orkantiefs „Eberhard“ gewesen.

Das Landgericht Köln hat die Klage nach zwischenzeitlich umfangreicher Beweisaufnahme unter anderem durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nun vollumfänglich abgewiesen. Eine schuldhafte Verkehrssicherungspflichtverletzung des beklagten Landes sei, so die Kammer, auch bei Unterstellung des bestrittenen Unfallhergangs nicht anzunehmen. Allerdings, so die Kammer, gehöre zur Straßenverkehrssicherungspflicht u. a. die Beseitigung von Gefahren durch Straßenbäume. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse Bäume entfernen, wenn sie nicht mehr standsicher sind und daher den Verkehr gefährden. Eine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liege dabei aber nur dann vor, wenn Anzeichen verkannt oder übersehen werden, die nach der Erfahrung auf eine weitere Gefahr durch den Baum hinweisen. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse also nur dann einschreiten, wenn Anzeichen einer von einem Baum ausgehenden besonderen Gefahr vorliegen. Der Verkehrssicherungspflichtige genüge seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht, wenn er die Bäume an Straßen und Wegen in angemessenen Zeitabständen auf Krankheitsanzeichen untersuche und die Pflegemaßnahmen vornehme, welche für die Beibehaltung der Standfestigkeit des Baumes notwendig seien. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung des Baumes sei der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen (so auch OLG Köln, Urteil vom 27. August 2015 – 7 U 119/14 –,juris, Rn. 5).

Dem beweisbelasteten Kläger sei es dagegen nicht gelungen zur hinreichenden Überzeugung des Gerichts nachzuweisen, dass die zwei durch den gerichtlichen Sachverständigen für das hiesige Verfahren untersuchten Hainbuchen, in ihrer Standsicherheit aufgrund von Krankheit beeinträchtigt gewesen wären. Die zur Verfügung gestellten Beweismittel, die untersuchten Baumreste und die klägerseits vorgelegten Lichtbilder, würden, so die Kammer weiter, sogar eher dafürsprechen, dass die untersuchten Bäume zum streitgegenständlichen Zeitpunkt gesund gewesen seien. Dementsprechend habe der Kläger auch nicht den Nachweis erbringen können, dass äußerliche Anzeichen vorgelegen hätten, die auf eine fehlende Standsicherheit hingedeutet hätten und diese bei einer Sichtkontrolle durch das beklagte Land hätten auffallen müssen.

Das Gericht folgt dabei in der Begründung den überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen, der ausgeführt habe, dass sich aus heutiger Sicht nicht mehr erkennen lasse, in welchem Zustand sich die Bäume bei der letzten Kontrolle bzw. vor dem statischen Versagen befunden hätten. Dies lasse sich vor allem mit der Zeit, die seit dem Unfall vergangenen sei, erklären. Zum Zeitpunkt der Untersuchung der streitgegenständlichen Bäume seien diese bereits durch den Umsturz vor 4,5 Jahren abgestorben und die Baumreste im gesamten Zeitraum Wind und Wetter ausgesetzt gewesen. In dieser Zeit seien diese von diversen Schadorganismen angegriffen, abgebaut und zerstört worden. Es sei jedoch in Bezug auf die Wurzel zu erkennen gewesen, dass diese weitgehend intakt gewesen sei. Die eingereichten Lichtbilder vom Schadensereignis würden zudem nahelegen, dass die umgestürzten Hainbuchen zum Zeitpunkt des Unfalls nicht abgestorben gewesen seien. Die fehlende Belaubung und unterschiedliche Ausbildung der Blütenstände der umgestürzten Bäume im Vergleich zu den anderen Bäumen sprächen nicht für eine Erkrankung. Es treffe unter anderem nicht zu, dass Hainbuchen am 10. März eines Jahres bereits austrieben bzw. Blätter trügen.

Eine schuldhafte Pflichtverletzung des beklagten Landes sei auch nicht darin zu sehen, dass die zwei Hainbuchen aufgrund ihres konkreten Standortes nicht weitergehend fachmännisch untersucht und/oder frühzeitig gefällt worden seien, so die Begründung des Gerichts weiter. Weder die Hanglage, die Nähe zu einer Mauer noch der Sandboden würden das beklagte Land dazu verpflichten, aufgrund der konkreten Eigenschaften des Baumes im Zusammenhang mit den äußeren Bedingungen tätig zu werden. Der Standort sei nicht generell als ungeeignet anzusehen. Eine solche Verpflichtung würde insbesondere aufgrund der Vielzahl der zu überwachenden Straßenbäume zu weit reichen und könne nur in Einzelfällen angenommen werden, in denen der Standort aufgrund verschiedener Umstände offensichtlich völlig ungeeignet sei und sich ggf. die Ungeeignetheit bereits gezeigt habe. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Dies stehe ebenfalls zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen fest. Denn nach dessen Ausführungen sei der streitgegenständliche Standort weder aufgrund der Wurzelform noch aufgrund der Hanglage und des Untergrunds für Hainbuchen generell als ungeeignet anzusehen. Darüber hinaus mache es aus fachlicher Sicht keinen maßgeblichen Unterschied, dass oberhalb der Böschung eine Mauer stehe.

Die am 16. Januar 2024 verkündete Entscheidung zum Az. 5 O 69/22 ist nicht rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Köln

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=122770

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