Bundesrat, Mitteilung vom 12.05.2023
Die Bundesregierung will den Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen und bei der Warmwasserbereitung vorantreiben. Sie plant dazu, Eigentümer zur Nutzung von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei neu einzubauenden Heizungen ab dem Jahr 2024 zu verpflichten. Am 12. Mai 2023 hat sich der Bundesrat zu den Plänen geäußert. In seiner Stellungnahme fordert er unter anderem, den Quartieransatz im Gebäudeenergiegesetz umfassend zu verankern, weitere Anreize für die Nutzung von Geothermie zu schaffen und raumlufttechnische Anlagen zur Wärmerückgewinnung zuzulassen. Außerdem kritisiert er die Ausnahmeregelung für ältere Menschen als zu eng gefasst und fordert Entlastungen im Mietrecht.
Pflicht gilt für neu eingebaute Heizungen
Der Gesetzentwurf soll ausweislich der Begründung ein zentraler Schritt auf dem Weg zur Treibhausgasneutralität in Deutschland im Jahr 2045 sein. Die Mindestquote an erneuerbaren Energien soll für Neubau-, Bestandsgebäude, Wohn- und Nichtwohngebäude gelten. Bestehende Heizungen können weiter genutzt und bei Defekt repariert werden. Das Enddatum für die Nutzung von Heizungen mit fossilen Brennstoffen ist der 31. Dezember 2044.
Technologieoffene Regelung
Eigentümer können entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Anteil an Erneuerbaren Energien rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen – Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung, Heizung auf der Basis von Solarthermie oder sog. H2-Ready-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind). Weitere Optionen für Bestandsgebäude sind eine Biomasseheizung oder eine Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt.
Übergangsfristen und Ausnahmen
Bei einer Heizungshavarie greifen Übergangsfristen von drei Jahren, bei Gasetagenheizungen von bis zu dreizehn Jahren. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren. Zudem gibt es eine Befreiung zur Umrüstung im Havariefall für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen sowie beim Austausch von Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, welche 80 Jahre und älter sind und die selbst im Gebäude wohnen.
Im Einzelfall wird berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
Länder kritisieren Altersgrenze
Diese Regelung kritisiert der Bundesrat in seiner Stellungnahme. Er fordert, die Altersschwelle von 80 Jahren durch eine einfach zu administrierende Härtefallklausel zu ersetzen, die auch konkrete Sachgründe einbezieht und insbesondere soziale Kriterien berücksichtigt oder auf eine sachlich begründbare Altersgrenze, wie zum Beispiel auf das Renteneintrittsalter abzusenken.
Regelungen zum Mieterschutz
Mieter sollen vor einer Belastung mit Mehrkosten besonders teurer Heizverfahren geschützt werden, indem der Vermieter Brennstoffkosten nicht auf seine Mieter umlegen kann, die den Betrag übersteigen, der zur Erzeugung derselben Menge an Heizwärme mit einer hinreichend effizienten Wärmepumpe anfiele.
Auch hier setzen die Länder an und bitten die Bundesregierung, unverzüglich eine Anpassung des Mietrechts bezüglich der Modernisierungszulage auf den Weg zu bringen, mit der die Belastungen für Mieterinnen und Mieter reduziert werden.
Bundestag am Zug
Die Stellungnahme wird nun der Bundesregierung zugeleitet, die eine Gegenäußerung dazu verfasst. Wenn der Bundestag das Gesetz in zweiter und dritter Lesung verabschiedet, befasst sich der Bundesrat in einer der nächsten Plenarsitzungen noch einmal abschließend mit dem Einspruchsgesetz.
Quelle: Bundesrat
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