BRAK, Mitteilung vom 17.05.2023
Bei der Pfändung von Arbeitseinkommen gelten nach § 850c ZPO Freigrenzen. Die unpfändbaren Beträge erhöhen sich zum 01.07.2023.
Die Freigrenzen für pfändbares Arbeitseinkommen nach § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO) werden zum 01.07.2023 insgesamt erhöht. Die entsprechende Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz wurde am 20.03.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Ab dem 01.07.2023 betragen die unpfändbare Beträge nach
- § 850c I 1 ZPO: 402,28 Euro (bisher 330,16) monatlich,
- § 850c II 1 ZPO: 527,76 Euro (bisher 500,62 Euro) monatlich,
- § 850c II 2 ZPO: 294,02 Euro (bisher 278,90 Euro) monatlich,
- § 850c III 3 ZPO: 4.298,81 Euro (bisher 4.077,74 Euro) monatlich.
Die entsprechenden wöchentlichen und täglichen Pfändungsfreibeträge sind der Bekanntmachung zu entnehmen. Dort sind auch die konkreten Pfändungsfreibeträge in einer Tabelle dargestellt.
Quelle: BRAK, Newsletter aus Berlin – Ausgabe 10/2023
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