BRAK, Mitteilung vom 23.05.2025
Die Generalanwältin Kokott hat am 8. Mai 2025 ihre Schlussanträge im Fall C-744/23 (Zlakov T.P.T. gegen „Financial Bulgaria“ EOOD) abgegeben. Darin kommt sie zu dem Schluss, dass eine unentgeltlich erbrachte anwaltliche Dienstleistung mehrwertsteuerpflichtig sei, wenn die unterliegende Gegenseite verpflichtet ist, ein gesetzliches Mindesthonorar an den unentgeltlich arbeitenden Rechtsanwalt der obsiegenden Partei zu zahlen.
Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie (2006/112/EG) unterliegt eine Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger als solcher gegen Entgelt erbringe, der Mehrwertsteuer. Nach Auffassung der Generalanwältin ist die anwaltliche Tätigkeit jedoch nicht als entgeltlos einzustufen, wenn der Anwalt zwar nicht von seinem Mandanten bezahlt werde, jedoch einen Anspruch auf ein Mindesthonorar gegen die unterlegene Partei habe (Rn.37). Die Mehrwertsteuerrichtlinie nehme eine Entgeltlichkeit auch dann an, wenn nicht der Vertragspartner, sondern ein Dritter die Gegenleistung entrichte. Auch der Umstand, dass die konkrete Höhe der Gegenleistung anfangs ungewiss sei, stehe dem nicht entgegen. Die Höhe der Gegenleistung sei lediglich für die Frage der Bemessungsgrundlage der zu entrichtenden Mehrwertsteuer relevant (Rn.49).
Die endgültige Entscheidung obliegt nun dem EuGH.
Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer, Nachrichten aus Brüssel – Ausgabe 10/2025
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