Keine Nachversteuerung bei Wechsel vom Vollhafter zum Kommanditisten

FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 05.12.2012 zum Gerichtsbescheid 11 K 1315/10 F vom 08.10.2012

Im Streitfall wurde eine GbR formwechselnd in eine GmbH & Co. KG umgewandelt. Das Finanzamt vertrat im Anschluss an eine Betriebsprüfung die Auffassung, dass der Wechsel von der Vollhafterstellung in die eines Kommanditisten wie eine Haftungsminderung i. S. des § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG zu behandeln sei. Der (negative) Saldo der Einkünfte, den die Kommanditisten in den vorangegangenen zehn Jahren erzielt haben, unterliege daher – nach Verrechnung mit einem ggf. vorhandenen positiven Steuerbilanzkapital – der Nachversteuerung.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Ungeachtet der Frage der Zulässigkeit einer steuerverschärfenden Analogie zu Lasten des Steuerpflichtigen fehle es an der erforderlichen planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes. Der Gesetzgeber habe die Konstellation des Formwechsels einer GbR in eine GmbH & Co. KG und die damit einhergehende Haftungsbegrenzung auf Gesellschafterebene bewusst nicht in § 15a Abs. 3 Satz 3 EStG geregelt.

Quelle: FG Düsseldorf