VG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 23.08.2023 zum Urteil 2 K 783/23 vom 03.08.2023
Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2023 hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe eine Klage abgewiesen, die ein Nachbar – eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts – gegen die dem Beigeladenen vom Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis für einen Wiesenkindergarten erteilte Baugenehmigung erhoben hatte.
Klägerin und Beigeladener sind Nachbarn im Außenbereich von Edingen-Neckarhausen, wobei ihre Grundstücke nicht aneinandergrenzen. Der Beigeladene beantragte bei dem Landratsamt Rhein-Neckar-Kreis die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung unter anderem eines Bauwagens, eines Toilettenhäuschens, einer Terrasse sowie verschiedener Kinderspielflächen und Fahrrad- und Autoparkplätze zum Betrieb eines Wiesenkindergartens, in dem die Kinder in einer natürlichen und naturverbundenen Umgebung aufwachsen sollen, in der sie die Natur unmittelbar erleben und erfahren können.
Gegen diese Baugenehmigung hat die Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage zum Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben und mit ihr unter anderem geltend gemacht, der Wiesenkindergarten beeinträchtige sie in unzumutbarer Weise, da er einen hohen Bring- und Abholverkehr zu den Stoßzeiten sowie weiteren Verkehr auslöse, seine Erschließung nicht gesichert sei und im Übrigen die Gefahr bestehe, sie – die Klägerin – werde zukünftig als Störerin in Anspruch genommen, da der Zu- und Abfahrtsverkehr landwirtschaftlicher Maschinen Störungspotential in Form von Lärm, Gerüchen oder Abdrift von Staub für den Kindergarten berge.
Die 2. Kammer hat diese Klage mit zwischenzeitlich den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. August 2023 abgewiesen. Zur Begründung führt sie aus, die durch einen Dritten angefochtene Baugenehmigung unterliege verwaltungsgerichtlicher Kontrolle nur dahingehend, ob drittschützende Vorschriften verletzt seien. Dies sei nicht der Fall. Der Klägerin stehe schon kein Anspruch auf den Erhalt des Außenbereichs zu. Auch das baurechtliche Gebot der Rücksichtnahme sei nicht verletzt. Soweit die Klägerin die Frage nach der Zumutbarkeit zusätzlichen Verkehrs stelle, sei zu berücksichtigen, dass das maßgebliche Baugewann insoweit – auch durch den Betrieb der Klägerin selbst verursachten Verkehrs – bereits erheblich vorbelastet sei. Zudem würde der Begegnungsverkehr durch die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht wesentlich erhöht angesichts der Auslegung des Kindergartens auf den Besuch von lediglich 20 Kindern. Soweit die Klägerin die Verletzung von Abstandsflächen moniere, sei sie schon gar nicht Eigentümerin eines Grundstücks, das unmittelbar an das Baugrundstück grenze.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim stellen (2 K 783/23).
Quelle: VG Karlsruhe
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