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Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 2 – S-1301-CHE / 21 / 10018 :001 vom 25.04.2023

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (DBA-Schweiz); Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Absatz 4 DBA-Schweiz

Das BMF hat eine Konsultationsvereinbarung zu Artikel 15 Abs. 4 DBA-Schweiz veröffentlicht.

Mit der Konsultationsvereinbarung werden die Grundsätze des BFH-Urteils vom 30.09.2020 (Az. I R 60/17) zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Artikels 15 Abs. 4 DBA-Schweiz berücksichtigt. U. a. wurde vereinbart, Artikel 15 Abs. 4 des Abkommens auch auf Personen anzuwenden, die mit Einzelunterschrift oder Kollektivunterschrift ohne Bezeichnung ihrer Funktion im Schweizer Handelsregister eingetragen sind.

Die Konsultationsvereinbarung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=99706

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