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Konzept der Stadt Leipzig zu den Bedarfen für Unterkunft für Ein-Personen-Haushalte im Grundsatz bestätigt

LSG Sachsen, Pressemitteilung vom 22.01.2024

Der 10. Senat und der 4. Senat des Sächsischen Landessozialgerichts haben mit Urteilen vom 15. Dezember 2023 und vom 19. Dezember 2023 in unterschiedlichen Verfahren über die Höhe der angemessenen Kosten der Unterkunft einschließlich Betriebskostenvorauszahlungen in der Stadt Leipzig entschieden.

Gegenstand der Prüfung waren die inzwischen durch teilweise geänderte Folgekonzepte abgelösten sog. KdU-Richtlinien von 2014 (10. Senat) und 2018 (4. Senat), die auf den vom Stadtrat der Stadt Leipzig beschlossenen Konzepten beruhten.

Während die Rechtsprechung des Sozialgerichts Leipzig uneinheitlich war und einige Kammern die Richtlinien für nicht schlüssig i. S. d. Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hielten und daher nicht anwandten, hat das Sächsische Landessozialgericht nunmehr entschieden, dass die Konzepte dem Grunde nach schlüssig sind und im Einzelnen festgestellte Mängel durch rechnerische Korrekturen und Preisanpassungen behoben werden können. Auch das Ergebnis der Verfügbarkeitsprüfung sei nicht zu beanstanden.

Um anerkannte mathematisch-statistische Grundsätze der Datenauswertung vollständig einzuhalten, ist die Berücksichtigung eines Konfidenzintervalls erforderlich. Dieser Mangel konnte durch Neubestimmung der angemessenen Nettokaltmiete unter Berücksichtigung des Konfidenzintervalls beseitigt werden.

Hinsichtlich der KdU-Richtlinie 2018 war nicht hinreichend aktuelles Datenmaterial verwendet worden. Insbesondere die erkennbare Preisentwicklung zwischen Erhebungszeitpunkt und Anwendungszeitraum des Konzeptes hätte eine Aktualisierung erforderlich gemacht. Auch insoweit konnte das Konzept unter Berücksichtigung des Verbraucherpreisindexes für die Jahre 2016 und 2017 fortgeschrieben werden. Dasselbe gilt für die zu niedrig angesetzten Werte für kalte Betriebskosten.

Für die KdU-Richtlinie 2014 war die Fortschreibung ab 1. Januar 2017 nachzuholen, die sich sowohl hinsichtlich der Nettokaltmiete als auch der kalten Betriebskosten an den zwischenzeitlich erhobenen Daten und nicht am Verbraucherpreisindex zu orientieren hatte.

Nach Korrektur durch das Sächsische Landessozialgericht ergeben sich für Ein-Personen-Haushalte in Leipzig folgende Werte:

Zeitraum: 12/2014 bis 12/2016 – Nettokaltmiete pro Quadratmeter: 4,72 Euro – Betriebskosten pro Quadratmeter: 1,3902 Euro – Summe (ohne Heizkosten): 6,1102 Euro

Zeitraum: 1/2017 bis 12/2017 – Nettokaltmiete pro Quadratmeter: 4,8921 Euro – Betriebskosten pro Quadratmeter: 1,4244 Euro – Summe (ohne Heizkosten): 6,3165 Euro

Zeitraum: 4/2018 bis 3/2019 – Nettokaltmiete pro Quadratmeter: 4,99 Euro – Betriebskosten pro Quadratmeter: 1,46 Euro – Summe (ohne Heizkosten): 6,45 Euro

Die Senate haben die Revision jeweils nicht zugelassen.

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen den Beteiligten im Verfahren des 4. Senates vor.

Quelle: Sächsisches Landessozialgericht

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=115895

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