WPK, Mitteilung vom 09.01.2024
Am 29. Dezember 2023 wurde das Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarktförderungsgesetz) veröffentlicht (BGBl. I 2023 Nr. 411). Es trat in seinen überwiegenden Regelungsgehalten am 30. Dezember 2023/1. Januar 2024 in Kraft.
Im Vergleich zum Regierungsentwurf wurde das Gesetz erweitert, da Regelungen aus dem Wachstumschancengesetz wegen Dringlichkeit in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz übernommen worden sind. Dies betrifft nicht die Anzeigepflichten bezüglich innerstaatlicher Steuergestaltungen.
Berücksichtigung von Forderungen der WPK
Die Forderung der WPK, die Bezeichnung „Abschlussprüfer“ nicht durch „geeigneter Prüfer“ in § 102 KAGB-E zu ersetzen, wurde im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt. Unberücksichtigt blieben leider unsere Forderungen zu folgenden Regelungen:
- Die Bekanntmachung von Maßnahmen nach § 60b KWG soll auch bei einer Ablehnung eines bestellten Prüfers durch BaFin möglich sein (Art. 6 Nr. 23).
- Eine externe Rotationspflicht soll für mittlere und kleine Wertpapierinstitute in § 77 Abs. 1 WpIG (Art. 7 Nr. 25) und für Verwahrstellen in § 68 Abs. 7 Satz 5 KAGB (Art. 12 Nr. 7) eingeführt werden.
Die WPK berichtete über ihre Stellungnahmen im Gesetzgebungsverfahren unter „Neu auf WPK.de“ vom 15. August 2023 und „Neu auf WPK.de“ vom 21. November 2023.
Quelle: WPK
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