Mehrwertsteuerliche Behandlung von Versicherungsumsätzen

EuGH, Rs. C-224/11 vom 17.01.2013

Der EuGH entschied am 17.01.2013 in der Rechtssache C-224/11, in der es um die Auslegung von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, 28 und 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (2006/112/EG) geht.

Die Rechtssache beruht auf der Klage eines Leasingunternehmens, das u. a. in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Kunden verlangt, das Leasingobjekt zu versichern. Dafür bietet es auch den Abschluss einer Versicherung an. Die entsprechenden Kosten werden in unveränderter Höhe an den Leasingnehmer weitergegeben. Das Leasingunternehmen ist der Auffassung, dass die Umsätze für die Weiterberechnung der Versicherungskosten für ein Leasingobjekt von der MwSt befreit seien. Jedoch weigerte sich das Finanzamt, diese Umsätze von der MwSt zu befreien, da es die Bereitstellung eines Versicherungsschutzes als Nebenleistung zur Leasingleistung betrachtet. Folglich unterliege es wie die Hauptleistung der MwSt.

Der EuGH sollte einerseits klären, ob die Erbringung einer Leasingleistung und die Bereitstellung einer Versicherungsleistung für ein Leasingobjekt mehrwertsteuerlich eine einheitliche Leistung darstellen. Des Weiteren war zu prüfen, ob der Umsatz der Weiterberechnung der Versicherungskosten von der MwSt befreit ist.

Der EuGH entschied wie folgt:

  1. Die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung müssen mehrwertsteuerlich grundsätzlich als eigene und selbständige Dienstleistungen behandelt werden. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, festzustellen, ob die betreffenden Umsätze in Anbetracht der besonderen Umstände des Ausgangsverfahrens derart miteinander verbunden sind, dass sie als einheitliche Leistung angesehen werden müssen, oder ob sie im Gegenteil selbständige Leistungen darstellen.
  2. Wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt selbst versichert und die genauen Kosten der Versicherung an den Leasingnehmer weiterberechnet, ist ein solcher Umsatz unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens ein Versicherungsumsatz im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG (…).

Der Volltext als LEXinform-Dokument Nr. 0589350.

Quelle: EuGH