BayVGH, Pressemitteilung vom 02.11.2012 zum Urteil 22 NE 12.1954 vom 02.11.2012
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 2. November 2012 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes entschieden, dass die am 1. November 2012 in Kraft getretene Sperrzeitverordnung der Stadt Passau vorläufig außer Vollzug gesetzt wird. Formal verbleibt es daher in Passau bis zu einer Entscheidung des BayVGH in der Hauptsache bei der nicht verfahrensgegenständlichen alten Sperrzeitverordnung.
Die neue Verordnung der Stadt Passau sieht vor, dass für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten an Werktagen eine Sperrzeit in der Zeit zwischen 2:00 Uhr und 6:00 Uhr, an Samstagen, Sonntagen und an Feiertagen in der Zeit zwischen 3:00 Uhr und 6:00 Uhr gilt. Die sechs Antragsteller betreiben verschiedene Schank- und Speisegaststätten (Diskotheken, Gaststätten, Pubs, Bars) mit Nachtbetrieb in der Passauer Innenstadt.
Nach der Gaststättenverordnung kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit durch Verordnung verlängert oder aufgehoben werden, so dass nicht mehr die einstündige allgemeine Sperrzeit zwischen 5:00 und 6:00 Uhr ("Putzstunde") gilt. Mit ihrer neuen Sperrzeitverordnung macht die Stadt Passau von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Verlängerung der Sperrzeit soll allerdings in "Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten" nicht gelten; hier soll es bei der "Putzstunde" bleiben. Die Bestimmung zum räumlichen Geltungsbereich der Sperrzeitverlängerung ist nach Auffassung des BayVGH zu unbestimmt.
Ferner ist nach der Auffassung des BayVGH im gerichtlichen Eilverfahren davon auszugehen, dass die Stadt keine ausreichend belastbaren Feststellungen zum Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Sperrzeitverlängerung im gesamten – möglichen – Geltungsbereich der Sperrzeitverordnung getroffen habe. Eine gebietsbezogene, nicht auf einen bestimmten Betrieb abstellende Sperrzeitverlängerung komme nur dort in Betracht, wo die abzuwehrenden Gefahren (insb. Lärm und Sicherheitsbeeinträchtigungen) nicht durch Maßnahmen gegen den jeweils störenden Betrieb bekämpft werden könnten. Angesichts des Zuschnitts des Stadtgebiets von Passau liege es eher fern, dass die nach dem Gesetz für eine Sperrzeitverlängerung erforderlichen besonderen örtlichen Verhältnisse oder ein öffentliches Bedürfnis im gesamten Stadtgebiet vorlägen.
Gegen diese Entscheidung gibt es kein Rechtsmittel.
Quelle: BayVGH