BMJ, Pressemitteilung vom 28.10.2024
Das Bundesministerium der Justiz hat am 28.10.2024 einen Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel im Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union (Referentenentwurf E-Evidence) veröffentlicht.
Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann erklärt dazu: „Die Welt wird zum einheitlichen digitalen Raum – das gilt auch im Zusammenhang mit Straftaten. Denn elektronische Medien wie zum Beispiel Messengerdienste spielen dabei eine immer größere Rolle, etwa als Instrument der Anbahnung und Koordinierung. Wollen die Strafverfolgungsbehörden bei ihren Ermittlungen auf elektronische Daten zugreifen, ist der Prozess allerdings oft noch schwerfällig. Häufig dauert es Monate, bis Daten aus anderen Staaten beschafft werden können. Der Gesetzentwurf zur Durchführung und Umsetzung des EU-E-Evidence-Pakets schafft hier Abhilfe: Die neuen Vorschriften ermöglichen es Strafverfolgungsbehörden, elektronische Beweismittel direkt von Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern oder deren Aufbewahrung für einen bestimmten Zeitraum zu verlangen. So kann zukünftig verhindert werden, dass relevante Daten gelöscht werden. Die Daten von Berufsgeheimnisträgern unterliegen dabei einem besonderen Schutzmechanismus. Mir war es besonders wichtig, die europäischen Vorgaben so grundrechtsschonend wie möglich in das deutsche Recht einzupassen. Wir haben deswegen besonderen Wert auf die Normierung robuster Rechtsbehelfe gelegt.“
Der Referentenentwurf schafft die organisatorischen Voraussetzungen für die grenzüberschreitende Erhebung elektronischer Beweismittel innerhalb der Europäischen Union. Zudem trifft er Zuständigkeits- und Rechtschutzregelungen für die auf EU-Ebene neu geschaffenen Instrumente der Europäischen Sicherungsanordnung und der Europäischen Herausgabeanordnung.
Die neuen Vorschriften ermöglichen es Strafverfolgungsbehörden, elektronische Beweismittel direkt von Diensteanbietern in anderen Mitgliedstaaten anzufordern (sog. „Herausgabeanordnungen“) oder deren Aufbewahrung bis zur Herausgabe zu verlangen (sog. „Sicherungsanordnungen“). Die Beantwortung einer Herausgabeanordnung muss binnen 10 Tagen, in Notfällen binnen acht Stunden, erfolgen.
Sämtliche Diensteanbieter, auch aus Drittstaaten, müssen in der EU Empfangsbevollmächtigte (sog. „Adressaten“) benennen, an die sich die Strafverfolgungsbehörden wenden können, um die Herausgabe oder Sicherung der Daten zu verlangen.
Strengere Anordnungsvoraussetzungen gelten für besonders sensible Daten (aus Behörden oder von Berufsgeheimnisträgern wie Ärztinnen und Ärzten oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten).
Der Entwurf wurde am 28.10.2024 an Länder und Verbände verschickt und auf unserer Homepage veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 6. Dezember 2024 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen der Verbände werden auf der Internetseite des BMJ veröffentlicht werden.
Weitergehende Informationen zum Referentenentwurf finden Sie in einem Informationspapier hier.
Den Referentenentwurf selbst finden Sie hier.
Quelle: Bundesministerium der Justiz
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