OLG Oldenburg, Pressemitteilung vom 12.12.2012
Die Familiensenate des Oberlandesgerichts Oldenburg haben die aktualisierte, ab Januar 2013 geltende Fassung ihrer unterhaltsrechtlichen Leitlinien veröffentlicht.
Diese Leitlinien dienen der Information der Öffentlichkeit und der Gerichte über die Grundsätze der Rechtsprechung in Unterhaltsverfahren. Gleichzeitig tragen sie bei gleichgelagerten Problemen zu einer einheitlichen Rechtsanwendung bei. Sie sind allerdings nur eine Richtlinie und nicht rechtsverbindlich.
Die zum 1. Januar 2013 wirksam werdenden Änderungen betreffen vor allem die Anpassung der Selbstbehaltssätze. Bei dem Selbstbehalt handelt es sich um den Betrag, der einem Unterhaltsverpflichteten auf jeden Fall verbleiben muss, um seinen eigenen Lebensbedarf bestreiten zu können. Die Höhe des Selbstbehalts ist nach den jeweiligen Unterhaltsverhältnissen gestaffelt. Gemäß einer von allen Oberlandesgerichten getragenen Übereinkunft sind der im Mangelfall gegenüber minderjährigen Kindern geltende Satz für nicht Erwerbstätige auf 800 Euro und der für Erwerbstätige geltende Satz auf 1.000 Euro angehoben worden. Dies soll gewährleisten, dass das sozialrechtliche Existenzminimum durch die Zahlung von Unterhalt nicht unterschritten wird. Die übrigen Sätze sind um 50 Euro, beim Elternunterhalt um 100 Euro angehoben worden.
Keine Erhöhung hat es bei den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle gegeben, da der gesetzlich vorgegebene Maßstab – der steuerliche Kinderfreibetrag für das sächliche Existenzminimum unverändert gilt. Hier ist eine Anhebung zum 1. Januar 2014 zu erwarten.
Die aktualisierten Leitlinien finden Sie auf der Homepage des OLG Oldenburg.
Quelle: OLG Oldenburg