Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 03.08.2023
Die Bundesregierung plant nach eigenen Angaben derzeit keine Änderung der Vorschriften zur Beitragsgestaltung in der privaten Krankenversicherung (PKV). Die Vorschriften zum gesetzlichen Beitragszuschlag und zur Überzinsverwendung hätten nach Untersuchungen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Beitragsverstetigung im Alter beigetragen, heißt es in der Antwort (20/7897) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (20/7735) der CDU/CSU-Fraktion. Privatversicherte könnten das gesetzliche Tarifwechselrecht nutzen und gegebenenfalls einen höheren Selbstbehalt vereinbaren, um ihre Beiträge deutlich zu reduzieren, heißt es in der Antwort weiter. Dabei sei es in vielen Fällen günstiger, in einen anderen Tarif als den Basistarif zu wechseln. Vor diesem Hintergrund plane die Bundesregierung nicht, die privaten Krankenversicherer zum Angebot eines günstigen Tarifes zu verpflichten.
Die Unionsfraktion sieht hingegen Reformbedarf in der PKV und verweist in der Anfrage auf die mögliche finanzielle Überforderung älterer Privatversicherter. So bestehe für Versicherte, die bereits vor 2009 in der PKV versichert waren, die Möglichkeit, bei einer Verschlechterung der finanziellen Situation in den Standardtarif der PKV zu wechseln und damit die Beitragsbelastung erheblich zu reduzieren. Für später in die PKV eingetretene Versicherte gebe es diese Möglichkeit nicht. Der Wechsel in den Basistarif, der diesen Versicherten offenstehe, führe regelmäßig nicht zu einem deutlichen Rückgang der Beitragshöhe.
Quelle: Deutscher Bundestag, hib-Nr. 585/2023
Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=106003