BRAK, Mitteilung vom 08.02.2013
Die ab dem 01.01.2013 maßgebenden Beträge, die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1b, Nr. 2 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen sind, wurden neu bekannt gemacht.
Sie betragen für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, 201 Euro, für Parteien und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner 442 Euro, für jede weitere Person, der die Partei aufgrund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter für Erwachsene 354 Euro, für Jugendliche von Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 338 Euro, für Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 296 Euro und für Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 257 Euro.
Quelle: BRAK