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Rat positioniert sich zur DAC 8

DATEV Informationsbüro Brüssel, Mitteilung vom 24.05.2023

Der ECOFIN hat am 16.05.2023 seine Position zur Überarbeitung der Richtlinie über die Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden (sog. DAC 8) festgelegt. Die Richtlinie soll um den automatischen Austausch von Informationen zu Kryptowerten und Steuervorbescheiden für vermögende Einzelpersonen ergänzt werden.

Der Kompromisstext des Rates sieht u. a. folgende Änderungen zum Kommissionsvorschlag vor:

  • Berufsgeheimnis: Die Amtshilfe-Richtlinie wird in Einklang mit der Entscheidung des EuGH C-694/20 gebracht. Demnach sind Anwälte, die als Intermediäre an einer grenzüberschreitenden Gestaltung beteiligt sind, auf Grund des Berufsgeheimnisses nicht nur von der Reportingpflicht ausgenommen, sondern auch nicht verpflichtet, andere Intermediäre darüber zu informieren, dass diese der Meldepflicht nachkommen müssen. Unbenommen bleibt jedoch die Pflicht, seinen Mandanten unverzüglich über dessen eigene Meldepflicht zu informieren.
  • Steueridentifikationsnummer (TIN):
    • Um die Verfügbarkeit der Steueridentifikationsnummer zu verbessern, soll die vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilte TIN der gemeldeten natürlichen und juristischen Personen im Rahmen des automatischen Informationsaustausches gemeldet und übermittelt werden.
      • Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2030 beginnen, soll die vom Wohnsitzmitgliedstaat erteilte TIN von Gebietsansässigen in Bezug auf Vergütungen aus unselbstständiger Arbeit, Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und Ruhegehältern gemeldet werden.
      • Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2028 beginnen, soll die vom Ansässigkeitsmitgliedstaat erteilte TIN von natürlichen und juristischen Personen in Bezug auf Informationen zu grenzüberschreitenden Vorbescheiden und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen gemeldet werden.
      • Für Besteuerungszeiträume, die am oder nach dem 01.01.2028 beginnen, soll die vom Wohnsitzmitgliedstaat ausgestellte TIN von natürlichen und juristischen Personen – sofern von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates erhalten -, in den Informationsaustausch im Hinblick auf grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, länderbezogene Berichte und meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen eingebunden werden.
    • Die EU-Kommission soll einen Durchführungsrechtsakt vorlegen, um ein Instrument für die elektronische und automatisierte Überprüfung der Richtigkeit der TIN zu entwickeln. Das den EU-Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellte IT-Instrument soll einerseits einen Beitrag leisten, um die Zuordnungsquoten der Steuerverwaltungen zu erhöhen und die Qualität der ausgetauschten Informationen zu verbessern.
  • Automatischer Informationsaustausch von grenzüberschreitenden Steuervorbescheiden von vermögenden Privatpersonen, die ab 01.01.2026 erteilt, geändert oder erneuert wurden, und die einen Betrag von 1,5 Mio. Euro (KOM-Vorschlag: 1 Mio. Euro) übersteigen.
  • Meldende Anbieter von Krypto-Dienstleistungen müssen die Sorgfaltspflichten einhalten und die Meldepflichten in Anhang VI Abschnitt II und III erfüllen. Die Übermittlung der Informationen soll mit Hilfe des elektronischen Standardformblatts innerhalb von 9 Monaten (KOM-Vorschlag: 2 Monate) nach dem Ende des Kalenderjahres, auf den sich die Meldepflichten des meldenden Anbieters von Krypto-Dienstleistungen beziehen, erfolgen. Die ersten Informationen werden ab dem 01.01.2026 (KOM-Vorschlag: 01.01.2027) gemeldet. Bis spätestens 30.06.2025 wird die EU-Kommission einen Durchführungsrechtsakt für das elektronische Standardformblatt zum automatischen Informationsaustausch über meldepflichtige Kryptowerte erlassen.
  • Die EU-Mitgliedstaaten sollen Regelungen für die Registrierung von Kryptowert-Betreibern festlegen. Diese werden im Detail in Anhang VI Abschnitt V, F geregelt. Die EU-Kommission wird Durchführungsrechtsakte vorlegen, in denen die praktischen und technischen Regelungen für die Registrierung und Identifizierung der Kryptowert-Betreiber spezifiziert werden. Bis zum 31.12.2025 wird sie ein Kryptowert-Betreiber-Register einrichten, in dem die übermittelten Informationen (gemäß Anhang VI, Abschnitt V, F 1) aufgezeichnet werden. Die zuständigen Behörden aller EU-Mitgliedstaaten sollen Zugriff auf dieses Register haben.
  • Die EU-Kommission soll bis 31.12.2026 ein sicheres Zentralverzeichnis der Mitgliedstaaten über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung entwickeln sowie den technischen und logistischen Support bereitstellen. Alle EU-Mitgliedstaaten als auch die EU-Kommission (zu Statistikzwecken) werden darauf Zugriff haben. Die EU-Mitgliedstaaten laden gemeldete Informationen in dem Verzeichnis hoch und speichern sie dort, statt sie per gesicherter E-Mail auszutauschen. Die EU-Mitgliedstaaten sollen nur Zugang zu Informationen der Gebietsansässigen ihres Mitgliedstaates haben. Die EU-Kommission legt die Modalitäten für die Einrichtung des Zentralregisters fest.
  • Die zuständigen Behörden sollen einen wirksamen Mechanismus einzurichten, um die gewonnenen Informationen aus dem automatischen Informationsaustausch z. B. für das Vorausfüllen von Steuererklärungen, Steuerschätzungen oder Risikobewertungen zu verwenden.
  • Die hohen Mindestgeldbußen bei fehlenden Meldungen oder der Übermittlung von unvollständigen, unrichtigen oder falschen Informationen – auch für Intermediäre -, wurden vom Rat gestrichen. Es obliegt den EU-Mitgliedstaaten die Wahl der Sanktionen festzulegen.

Die EU-Mitgliedstaaten sollen die Bestimmungen der Richtlinie bis spätestens 31.12.2025 in nationales Recht umsetzen und ab 01.01.2026 anwenden.

Quelle: DATEV eG Informationsbüro Brüssel

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