FG Münster, Pressemitteilung vom 17.12.2012 zum Urteil 6 K 644/11 vom 28.02.2012
Der Bundesfinanzhof hat die Revision gegen das Urteil des 6. Senats des Finanzgerichts Münster vom 28. Februar 2012 (Az. 6 K 644/11 E) zugelassen. Der Senat hatte entschieden, dass ein Polizeibeamter, der zeitlich befristet an ein Polizeiausbildungsinstitut versetzt ist, dort seine regelmäßige Arbeitsstätte hat.
Der Kläger ist als Polizeibeamter an einem Polizeiausbildungsinstitut tätig. Seine Versetzung war zunächst auf vier Jahre befristet und wurde mehrfach verlängert, zuletzt auf insgesamt fast 13 Jahre. Das Finanzamt berücksichtigte bei den Werbungskosten nur die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer, während der Kläger Fahrtkosten in Höhe von 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer in Abzug bringen wollte.
Das Gericht ließ lediglich die Entfernungspauschale zu, weil das Ausbildungsinstitut die regelmäßige Arbeitsstätte des Klägers darstelle. Er sei nicht an mehreren Dienststellen tätig und auch nicht lediglich abgeordnet, sondern vielmehr versetzt worden. Die zeitlichen Befristungen führten nicht dazu, dass der Kläger eine bloß vorübergehende Auswärtstätigkeit ausübe. Die Kreispolizeibehörde, bei der der Kläger ursprünglich beschäftigt gewesen sei, könne nicht als seine regelmäßige Arbeitsstätte angesehen werden. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VI R 59/12 anhängig.
Quelle: FG Münster