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Regierung einigt sich: Arbeitsverträge künftig per E-Mail möglich

BRAK, Mitteilung vom 26.03.2024

Arbeitsverträge sollen künftig in Text- statt in Schriftform geschlossen werden können. Die Regierung will damit Bürokratie abbauen.

Die Bundesregierung hat sich am Donnerstag, den 21. März 2024, darauf geeinigt, die Schriftform im Nachweisgesetz durch die Textform gem. § 126b BGB zu ersetzen. Arbeitsverträge können damit bald digital vereinbart werden, etwa durch eine E-Mail. Eine eigenhändige Unterschrift auf Papier, wie es § 126 BGB fordert, ist dann nicht mehr nötig.

Die Änderung soll nachträglich noch in den bereits am 13. März 2024 beschlossenen Regierungsentwurf für das Vierte Gesetz zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie (Bürokratieentlastungsgesetz bzw. BEG IV) integriert werden, das Bundesjustizminister Dr. Marco Buschmann vorgelegt hatte.

Änderung im Nachweisgesetz

In einem Brief an die von der Neuregelung betroffenen Verbände schreibt Buschmann: „Konkret soll im Nachweisgesetz künftig der Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen in Textform ermöglicht werden, sofern das Dokument für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugänglich ist, gespeichert und ausgedruckt werden kann und der Arbeitgeber einen Übermittlungs- und Empfangsnachweis erhält.“ Nur wenn Arbeitnehmer dies verlangten, müsse der Arbeitgeber ihnen einen schriftlichen Nachweis zur Verfügung stellen. Auch bei Arbeitnehmer-Überlassungsverträgen solle im Übrigen zukünftig die Textform reichen.

Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeber in § 2 Abs. 1 Satz 1 derzeit, die wesentlichen Bedingungen eines Arbeitsvertrags schriftlich niederzulegen. Es war erst zum 1. August 2022 geändert worden. Zwar betrifft das Formerfordernis theoretisch nicht die Arbeitsverträge selbst, sondern nur die im Nachweisgesetz gelisteten Bedingungen. Allerdings werden die Nachweispflichten normalerweise direkt im Arbeitsvertrag erfüllt, sodass sich das Schriftformerfordernis fortan de facto auf den gesamten Arbeitsvertrag erstreckt.

Die Gesetzesänderung war erfolgt, um die EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen (2019/1152) umzusetzen. Die strenge Regelung wäre indes nicht notwendig gewesen, weil Art. 3 der Arbeitsbedingungenrichtlinie die elektronische Form ausdrücklich zulässt. Dem waren bis auf Deutschland auch alle anderen EU-Mitgliedstaaten gefolgt.

Regierung kommt Unternehmen entgegen

Viele Unternehmen hatten sich seitdem gegen den deutschen Sonderweg positioniert und eine erneute Änderung gefordert.

In einer gemeinsamen Pressemitteilung äußerten sich auch die Ersten Parlamentarischen Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer der drei Ampel-Fraktionen zu der nun erzielten Einigung: Irene Mihalic von Bündnis 90/Die Grünen sieht darin einen „großen Schritt zur Vereinfachung für Unternehmen und Beschäftigte gleichermaßen.“ Katja Mast von der SPD betont die damit vereinfachten Prozesse sowie die größere „Transparenz und Sicherheit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer“. Die gefundene Lösung stelle zudem sicher, dass im Streitfall beweisfeste Dokumente eingefordert werden könnten. Johannes Vogel von der FDP freut sich über den „wesentlichen Schritt zu mehr Digitalisierung und weniger Bürokratie“ sowie die Entlastung der deutschen Wirtschaft.

Bürokratieabbau als „Dauerbrenner dieser Legislaturperiode“

Mit dem Referentenentwurf zum Bürokratieentlastungsgesetz IV wurden bereits entsprechende Schriftformerfordernisse in anderen Rechtsgebieten zur Textform heruntergestuft, etwa im Vereins- und im Gesellschaftsrecht. Zudem sollen die handels- und steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege wie z.B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten sollen von zehn auf acht Jahre verkürzt werden.

Das BEG IV ist ein Teil des von der Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur in Meseberg im August 2023 beschlossenen Entbürokratisierungspaket. Dies hat laut Regierung fünf „Bauteile“: 1) das Wachstumschancengesetz, 2) das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV), 3) die Bürokratieentlastungsverordnung, 4) die Anhebung der Schwellenwerte für Bilanzierung und Rechnungslegung für kleine und mittlere Unternehmen und 5) die mit Frankreich gestartete EU-Entlastungsinitiative.

Insgesamt möchte die Regierung – laut Berechnungen von Justizminister Buschmann – Unternehmen um drei Milliarden Euro pro Jahr entlasten, allein durch das BEG IV um eine Milliarde Euro. Das BEG IV dürfe aber nur ein nächster, nicht der letzte Schritt sein, so Buschmann. Die Regierung wolle weitere Gesetze abbauen, vereinfachen und entschlacken. Für Buschmann ist klar: „Bürokratieabbau muss ein Dauerbrenner dieser Legislaturperiode sein.“

Der Regierungsentwurf für das nunmehr um die digitalen Arbeitsverträge ergänzte BEG IV wird nun dem Bundesrat zur Stellungnahme zugeleitet und nach einer Gegenäußerung der Bundesregierung an den Deutschen Bundestag weitergeleitet und dort beraten.

Quelle: BRAK

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=122266

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