LG Karlsruhe, Pressemitteilung vom 21.01.2013 zu den Urteilen RDG 5/12, RDG 6/12 und RDG 7/12 vom 04.12.2012
Das Dienstgericht für Richter des Landes Baden-Württemberg in Karlsruhe hat am 04.12.2012 die Anträge in drei Prüfungsverfahren eines Richters am Oberlandesgericht Karlsruhe im Wesentlichen zurückgewiesen.
Die Ermahnung der Präsidentin des Oberlandesgerichts Karlsruhe wegen unterdurchschnittlicher Erledigungszahlen hat das Richterdienstgericht als zulässig erachtet. Dem Richter wurde zuletzt vorgehalten, nur noch die Hälfte der Verfahren zu erledigen, die ein Richter am Oberlandesgericht im Durchschnitt zum Abschluss bringt. Der Richter, dem im Verfahren nicht vorgeworfen wurde, zu wenig Arbeitszeit aufgewandt zu haben, hatte argumentiert, dass seiner Ansicht nach diese richterliche Arbeitsweise zur sachgerechten Erledigung der Verfahren erforderlich gewesen sei. Auch für eine Sonderprüfung seines Referats sah das Dienstgericht eine hinreichende Veranlassung.
Soweit sich der ermahnte Richter mit seinen Anträgen gegen einen der Ermahnung vorangegangenen Vermerk der Präsidentin wandte, in dem sie die Reihenfolge der Verfahrensbearbeitung, auch eilbedürftiger Verfahren, beanstandete, hat das Richterdienstgericht seinen Anträgen jedoch stattgegeben. Insoweit sah es den Kernbereich der verfassungsrechtlich garantierten richterlichen Unabhängigkeit betroffen, weil die Reihenfolge der Verfahrensbearbeitung vom Richter selbst zu bestimmen sei.
Quelle: LG Karlsruhe