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Richtlinienvorschlag zu im Fernabsatz geschlossenen Finanzdienstleistungsverträgen

BRAK, Mitteilung vom 13.10.2023

Am 5. Oktober 2023 hat das EU-Parlament seinen Standpunkt in erster Lesung zu dem Vorschlag für eine Richtlinie des EU-Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG festgelegt.

Als Ziel des Richtlinienvorschlags wird die Vereinfachung und gleichzeitige Modernisierung des bestehenden Rechtsrahmens formuliert, zwecks dessen die Fernabsatzfinanzdienstleistungsrichtlinie aufgehoben wird und entsprechende Regelungen in den sodann ausgeweiteten Anwendungsbereich der horizontal anwendbaren Verbraucherrechterichtlinie aufgenommen werden.

Die Modernisierung des Rechts auf vorvertragliche Informationen soll durch Konkretisierung erfolgen: Der Richtlinienvorschlag stellt mitunter klar, welche Informationen den Verbraucher auf welchem Wege und bis zu welchem Zeitpunkt erreichen müssen, Art. 1 Nr. 2 RL-E. Soweit sich ein Unternehmen der Verwendung von Online-Tools wie „Robo-Advice“ oder Chatfeldern bedient, sollen dem Verbraucher die wesentlichen Informationen, u. a. über die Hauptmerkmale des angebotenen Finanzdienstleistungsvertrags, zur Verfügung gestellt werden. Zudem soll die Möglichkeit eingeräumt werden, den Kontakt mit einer Person zu verlangen, m. a. W. mit einem Menschen interagieren zu können.

Zudem soll ein „zusätzlicher Schutz in Bezug auf Online-Benutzeroberflächen“ normiert werden – u. a. indem das Unternehmen, welches die Finanzdienstleistung anbietet, verpflichtet werden soll, eine Schaltfläche für den Widerruf bereitzustellen. Damit wird weiterhin die Prämisse verfolgt, dass die Ausübung des Widerrufsrechts nicht aufwendiger sein darf als das Verfahren für den Abschluss des Fernabsatzvertrags selbst.

Quelle: BRAK, Nachrichten aus Brüssel Ausgabe 18/2023

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=109492

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