FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 04.02.2013 zum Urteil 12 K 3560/12 vom 22.01.2013
Im Streitfall hatte das Finanzamt Lohnsteuerbeträge im Wege der Lastschrift eingezogen. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte der Insolvenzverwalter die Zahlungen jedoch angefochten, so dass das Finanzamt sie an die Insolvenzmasse erstattete. Nach erneuter Prüfung forderte das Finanzamt die Beträge nach den Vorschriften der Abgabenordnung mittels Rückforderungsbescheid vom Insolvenzverwalter zurück.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben und das Finanzamt auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Da die Erstattung aufgrund einer (vermeintlichen) bürgerlich-rechtlichen Verpflichtung erfolgt sei, müsse auch die Rückforderung vor den Zivilgerichten verfolgt werden.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: FG Düsseldorf