LSG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 07.01.2013 zum Beschluss L 7 KA 41/12 B ER vom 30.08.2012
Ein Antrag auf Ausschreibung des Praxissitzes eines Vertragsarztes bzw. Psychotherapeuten kann bis zur abschließenden (bestandskräftigen) Entscheidung der zuständigen kassenärztlichen Vereinigung zurückgenommen werden. Das Ausschreibungsverfahren ist damit erledigt. Dies hat das Landessozialgericht in einem am 07.01.2013 veröffentlichten Beschluss entschieden.
Wenn die Zulassung eines Vertragsarztes bzw. Psychotherapeuten in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, durch Erreichen der Altersgrenze, Tod, Verzicht oder Entziehung endet und die Praxis von einem Nachfolger übernommen werden soll, hat die Kassenärztliche Vereinigung auf Antrag des Inhabers oder seiner Erben diesen Vertragsarztsitz auszuschreiben. Durch die Rücknahme des Antrags auf Ausschreibung vor Abschluss des Verfahrens verliert dieser allerdings seine Wirkung. Dadurch können der Inhaber oder seine Erben zwar verhindern, dass ihnen nicht genehme Nachfolger ausgewählt werden. Das Gesetz sieht allerdings eine zeitliche Begrenzung der Rücknahmemöglichkeit nicht vor. Ein Bewerber hat deshalb keinen Anspruch auf Fortführung des Ausschreibungsverfahrens oder die gerichtliche Feststellung, dass dieses nicht beendet ist.
Quelle: LSG Rheinland-Pfalz