BStBK, Pressemitteilung vom 19.09.2012
Die BStBK bedankt sich für die Einladung zu der öffentlichen Anhörung zum oben bezeichneten Gesetzentwurf, an der sie gern teilnimmt. Ihre in der Anlage beigefügten Anmerkungen beziehen sich ausschließlich auf die Änderungen steuerlicher Vorschriften.
"Wir möchten insbesondere auf die folgenden Aspekte vorab hinweisen:
Wir halten die vorgesehene Einführung des Authorised OECD Approach (AOA) in das deutsche Steuerrecht aus mehreren Gründen für problematisch. Zunächst einmal ist es keineswegs so, dass die Rechtsfigur des AOA uneingeschränkte Zustimmung findet. So ist sie von den Vereinten Nationen abgelehnt und innerhalb der OECD nur mehrheitlich angenommen worden. Auch Deutschland hat in den Jahren 2010 und 2011 zahlreiche DBA abgeschlossen, die noch die alte Fassung des Art. 7 OECD-MA enthalten.
Vor allen Dingen jedoch hätte eine entsprechende Regelung, wenn überhaupt, im Einkommensteuerrecht, und hier z. B. im § 4 EStG, angesiedelt werden müssen. Der § 1 AStG enthält bisher in seinem Kern eine Gewinnberichtigungs- und keine Gewinnermittlungsvorschrift. Die derzeit vorgesehene Regelung des AOA als nur einseitig zulasten der Unternehmer wirkende Gewinnberichtigungsvorschrift ist rechtsstaatlich aus unserer Sicht nicht akzeptabel.
Die geplante Neufassung des § 4 Nr. 21 und 22 UStG, mit der eine Anpassung des nationalen Umsatzsteuerrechts an die MwStSystRL erfolgen soll, gestaltet sich als schwierig. Viele Bildungsträger, die bisher steuerpflichtige Leistungen erbracht haben, würden zukünftig unter die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen fallen. Dies hätte weitreichende Folgen für die betroffenen Unternehmen, wie beispielsweise den Verlust des Vorsteuerabzugs und damit verbunden ggf. Korrekturen nach § 15a UStG. Entgegen der Intention des Gesetzgebers würde die Neuregelung vielfach zu einer Verteuerung von Bildungsleistungen führen, da die erhöhten Kosten an den Endverbraucher weitergegeben würden.
Aufgrund des noch bestehenden Beratungsbedarfs und der gravierenden Auswirkungen empfehlen wir, diese Regelung erst zu einem späteren Zeitpunkt – nach eingehender Beratung – umzusetzen.
Die Bundessteuerberaterkammer begrüßt die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen als positives Signal an die Unternehmen, Bürokratie abbauen zu wollen. An der Umsetzung sollte festgehalten werden. Insbesondere vor dem Hintergrund des rasanten technischen Fortschritts erscheint es nicht mehr zeitgemäß, Unterlagen über zehn Jahre auswertbar vorzuhalten. Zeitnähere Betriebsprüfungen wären für alle Beteiligten eine sachgerechte Lösung auf dem Weg, die Aufbewahrungsfristen weiter zu verkürzen, wie auch im Eckpunktepapier der Bundesregierung vom 14. Dezember 2011 vorgesehen. Eine weitere Verkürzung der Aufbewahrungsfristen muss allerdings im Rahmen eines Gesamtkonzeptes auch die Festsetzungs- und strafrechtlichen Verjährungsfristen mit einbeziehen."
Die vollständige Stellungnahme finden Sie auf der Homepage der BStBK.
Quelle: BStBK