WPK, Mitteilung vom 13.11.2023
Die WPK hat mit Schreiben vom 10. November 2023 gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen zum Referentenentwurf eines Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) Stellung genommen und gefordert, dass die geplante Einführung einer Pflicht zur externen Rotation für Abschlussprüfer der
- Institute nach § 2 Abs. 1 KMAG-E (§ 38 Abs. 1 KMAG-E, Art. 1),
- Schwarmfinanzierungsdienstleister (§ 32f Abs. 4 Satz 3 WpHG-E, Art. 4 Nr. 8 d) bb)) sowie
- Wertpapierdienstleistungsunternehmen (§ 89 Abs. 3 Satz 3 WpHG-E, Art. 4 Nr. 16)
gestrichen wird.
Hintergrund
Das Gesetz soll europäische Regelungen durchführen beziehungsweise umsetzen. Das durch Art. 1 FinmadiG-E eingeführte Kryptomärkteaufsichtsgesetz (KMAG) soll die Aufsichtsbefugnisse der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über Kryptowerte und Kryptowerte-Dienstleister in einem Gesetz bündeln. In diesem Gesetz (§§ 36 ff. KMAG-E) soll auch die Aufstellung und Prüfung des Jahresabschlusses der Kryptowerte-Dienstleister (siehe Definition in § 2 Abs. 1 KMAG-E) geregelt werden.
Quelle: WPK
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