WPK, Mitteilung vom 13.05.2024
Die WPK hat sich erneut dafür ausgesprochen, eine Aushöhlung des berufsrechtlichen Zurückbehaltungsrechts (§ 51b Abs. 3 WPO) durch die Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zu verhindern. Diese Gefahr besteht dann, wenn eine Kopie der vollständigen Handakte des WP/vBP angefordert wird. Zuletzt hat sich die WPK diesbezüglich im März 2024 gegenüber dem Bundesrat geäußert („Neu auf WPK.de“ vom 6. März 2024).
WPK wendet sich an den Bundestag
Bedauerlicherweise wurde die Forderung der WPK bisher nicht aufgegriffen. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung soll nunmehr im Mai 2024 vom Deutschen Bundestag beraten werden. Dies haben die Präsidenten der WPK, der BStBK, der BRAK und des DStV am 8. Mai 2024 zum Anlass genommen, sich gemeinsam an den Bundestag zu wenden. Ziel ist es, eine neue Regelung im Bundesdatenschutzgesetz zum Schutz des Zurückbehaltungsrechts des Wirtschaftsprüfers/vereidigten Buchprüfers sowie des Steuerberaters zu schaffen.
Quelle: WPK
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