WPK, Mitteilung vom 06.02.2024
Der Referentenentwurf eines BEG IV verfolgt das Ziel der Beseitigung überflüssiger Bürokratie. Unter anderem sollen Formerfordernisse – auch in der WPO und WiPrPrüfV – abgesenkt werden und die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht soll verkürzt werden.
Um die elektronische Kommunikation zwischen der WPK und den Mitgliedern zu ermöglichen, sollen die Mitglieder der WPK verpflichtet werden, der WPK ihre E-Mail-Adresse mitzuteilen, wenn sie über eine solche verfügen.
Die WPK hat am 31. Januar 2024 gegenüber dem Bundesministerium der Justiz Stellung genommen und folgende Anregungen gegeben:
- Absenkung der Formerfordernisse: Die WPK ist der Auffassung, dass die Änderungen der WPO und der WiPrPrüfV zur Absenkung der Formerfordernisse noch weiter gehen könnten. Deshalb wurde angeregt, dass neben der Schriftform und der elektronischen Form nach § 3a Abs. 2 VwVfG zumindest die Übermittlung auf sicherem Übermittlungsweg zulässig sein soll. Alternativ könnten weitere Formen der elektronischen Kommunikation umfasst werden, wenn der Gesetzgeber die Formulierung „schriftlich oder elektronisch“ wählen würde.
- Mitteilung der Adresse eines sicheren Übermittlungsweges durch die Mitglieder: Die WPK regt an, dass die Mitglieder der WPK neben ihrer E-Mail-Adresse auch die Adresse eines sicheren Übermittlungsweges mitteilen sollen, wenn sie über eine solche verfügen.
Quelle: WPK
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