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StPO-Formvorschriften: Keine wirksame Übermittlung einfach signierter Revisionsschrift über fremdes beA

BRAK, Mitteilung vom 23.06.2023 zum Beschluss 5 StR 164/23 des BGH vom 06.06.2023

Vertreter müssen durch eigene Erklärung (Mit-)Verantwortung übernehmen

Wer eine Revisionsschrift verfasst und lediglich einfach signiert, muss sie grundsätzlich auch über das eigene beA ans Gericht übermitteln. Versendet hingegen eine Kollegin die fremde Revisionsschrift mit einer einfachen Signatur des Kollegen über ihr eigenes beA, ist die Übermittlung nicht formwirksam – das gilt auch dann, wenn sie offizielle Vertreterin ist. Anders sähe es aus, wenn die Vertreterin z. B. durch qualifizierte elektronische Signatur oder durch ihre eigene einfache Signatur auf dem beigefügten Revisionsschriftsatz deutlich machen würde, dass sie die (Mit-)Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes übernehmen wolle. Dies geht aus einem aktuellen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor (v. 06.06.2023, Az. 5 StR 164/23).

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte das Landgericht (LG) Itzehoe den Angeklagten wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dagegen wollte sein Rechtsanwalt Revision einlegen. Dies tat er zunächst – jedoch per Fax. Eine weitere Ausfertigung der von ihm unterzeichneten Schrift ließ er später von einer Kollegin übermitteln, weil er krank war. Diese nutzte dabei jedoch ihr eigenes beA und übermittelte den Schriftsatz des Kollegen mit lediglich dessen einfacher Signatur, wobei sie auf ihre Eigenschaft als Vertreterin in einem Begleitschreiben hinwies. Der Generalbundesanwalt stellte daraufhin einen Antrag auf Verwerfung der Revision (§ 349 Abs. 1 Strafprozessordnung, StPO), weil diese nicht formgerecht eingelegt worden sei. Einen Tag später übermittelte der Rechtsanwalt die Revisionsschrift nebst Antrag auf Wiedereinsetzung über sein eigenes beA.

BGH: Keine Übermittlung fremder Erklärungen über eigenes beA

Der BGH bestätigte nun die Ansicht des Generalbundesanwalts, dass die ersten zwei Übermittlungen der Revisionsschrift nicht formwirksam waren (§§ 32a Abs. 4 Nr. 2, 32d StPO) und die Frist zur Einlegung der Revision versäumt wurde (§ 341 Abs. 1 Alt. 2). Gem. § 32d Satz 2 StPO müsse die Revision als elektronisches Dokument übermittelt werden. Dafür hätte der Rechtsanwalt entweder sein eigenes beA nutzen müssen oder aber die Kollegin hätte den Schriftsatz mit ihrer einfachen Signatur versehen und ihn sodann höchstpersönlich aus ihrem Postfach versenden müssen. Möglich wäre auch der Versand mit einer qualifizierten elektronischen Signatur entweder des Vertretenen oder der Vertreterin gewesen. Es genüge nicht, dass die Anwältin als Vertreterin für ihn gehandelt habe. Über ihr eigenes beA hätte sie die Schrift nur übermitteln dürfen, wenn sie (Mit-)Verantwortung (§ 54 Abs. 1 Satz 2 Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO) für deren Inhalt hätte übernehmen wollen – z. B. durch eigene Unterschrift. Die bloße Übermittlung der von ihrem Kollegen einfach signierten Schrift über das eigene beA habe die erforderliche Form dagegen nicht wahren können.

Der BGH gewährte dem Angeklagten jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 44, 45 StPO. An dieser Fristsäumnis habe den Angeklagten kein Verschulden getroffen. Es sei allein auf Anwaltsverschulden zurückzuführen, dass die Revision nicht formgerecht und mithin nicht wirksam eingelegt worden sei. Die versäumte Handlung habe der Verteidiger zudem frist- und formwirksam nachgeholt.

Quelle: BRAK

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=103525

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