vzbv, Pressemitteilung vom 15.05.2023 zum Urteil 312 O 61/22 des LG Hamburg vom 30.03.2023 (nrkr)
Fuxx-Die Sparenergie GmbH hatte Abschläge trotz Preisgarantie drastisch erhöht
- Stromanbieter kündigte trotz Preisgarantie eine drastische Erhöhung der Abschlagszahlungen aufgrund der Energiekrise an.
- Unternehmen war nicht zu Preiserhöhungen berechtigt.
- Landgericht Hamburg: Kund:innen wurden durch einseitige Erklärung der höheren Abschlagszahlungen in die Irre geführt.
Das Landgericht Hamburg hat dem Energieversorger Fuxx-Die Sparenergie verboten, Abschlagszahlungen für Stromlieferungsverträge ohne wirksame Preiserhöhungen anzuheben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte geklagt, weil der Stromdiscounter trotz Preisgarantie während der laufenden Abrechnungsperiode eine massive Erhöhung der Abschläge angekündigt hatte. Laut Gericht sind Kund:innen nicht verpflichtet, die höheren Beträge zu zahlen.
„Immer wieder versuchen Energieversorger, völlig überhöhte Abschläge durchzudrücken – zuletzt sogar trotz Strompreisbremse“, sagt Kerstin Hoppe, Rechtsreferentin beim vzbv. „Das Urteil ist ein klares Signal an die Anbieter, sich bei der Kalkulation der Abschläge an die vertraglichen und gesetzlichen Regeln zu halten.“
Drastische Erhöhung der monatlichen Abschläge
Fuxx hatte im Herbst 2021 Kund:innen per E-Mail mitgeteilt, dass sich ihr „monatlicher Zahlbetrag“ wegen der Energiekrise und den entsprechend gestiegenen Kosten ab dem kommenden Monat erhöht. So sollte ein Kunde statt 69 Euro künftig 106 Euro im Monat zahlen – obwohl das Abrechungsjahr noch nicht vorbei war und der zugrunde gelegte Stromverbrauch geringer war als zuvor. Betroffene Kund:innen hatten zudem Verträge mit einer eingeschränkten Preisgarantie abgeschlossen. Demnach waren Preiserhöhungen infolge gestiegener Strombeschaffungskosten 24 Monate lang ausgeschlossen.
Erhöhung der Abschläge war unzulässig
Das Landgericht Hamburg schloss sich der Auffassung des vzbv an, dass die Erhöhung der Abschlagszahlungen rechtswidrig war. Eine Preiserhöhung aufgrund gestiegener Kosten sei wegen der eingeschränkten Preisgarantie vertraglich nicht zulässig gewesen. Das Unternehmen habe gegenüber seinen Kund:innen dagegen angegeben, dass es zur einseitigen Erhöhung der monatlichen Abschlagszahlungen aufgrund der gestiegenen Beschaffungskosten berechtigt war. Das sei unwahr und irreführend, so das Gericht.
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband
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