FG Köln, Pressemitteilung vom 11.12.2023 zum Urteil 1 K 1783/18 vom 13.07.2023 (nrkr – BFH-Az.: IV R 21/23)
Die Komplementäre einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) können in Höhe ihrer Haftungseinlage Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG auf Wirtschaftsgüter der KGaA übertragen und somit eine sofortige Versteuerung vermeiden. Dies hat der 1. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem heute veröffentlichten Urteil vom 13.07.2023 entschieden (1 K 1783/18).
Die Kläger bildeten im Rahmen der Veräußerung ihrer Kommanditanteile an einer GmbH & Co. KG den Veräußerungsgewinn mindernde Reinvestitionsrücklagen nach § 6b Abs. 3 EStG. Diese übertrugen sie auf Reinvestitionswirtschaftsgüter einer KGaA, an der sie (auch) als Komplementäre mit einer Haftungseinlage beteiligt waren. Die Haftungseinlagen überstiegen betragsmäßig die Höhe der übertragenen Reinvestitionsrücklagen. Das Finanzamt ließ die erfolgsneutrale Übertragung nicht zu und erhöhte den Veräußerungsgewinn der Kläger entsprechend. Zur Begründung führte es an, dass die KGaA und nicht die Kläger Eigentümerin der Reinvestitionswirtschaftsgüter sei, was eine Übertragung der Rücklage ausschließe.
Die hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg. Der 1. Senat urteilte, dass die Komplementäre einer KGaA aufgrund ihrer Haftungseinlage wie Mitunternehmer zu behandeln seien. Dies schließe die Möglichkeit der erfolgsneutralen Übertragung einer Reinvestitionsrücklage nach § 6b EStG ein.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Das Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof in München unter dem Aktenzeichen IV R 21/23 geführt wird.
Quelle: Finanzgericht Köln
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