BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7107 / 19 / 10002 :004 vom 22.05.2023
Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand – § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) – Anwendungsfragen bei der dezentralen Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder (§ 18 Absatz 4f und 4g UStG)
§ 18 Abs. 4f UStG enthält Regelungen für die dezentrale Umsatzbesteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund bzw. Länder. § 18 Abs. 4g UStG enthält Sondervorschriften für eine von den Vorschriften der AO abweichende Festlegung der örtlichen Zuständigkeit für die Besteuerung dieser Organisationseinheiten.
In diesem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte ein:
A. Dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f UStG)
I. Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 1 bis 3 UStG)
- Allgemeines
- Einheit des umsatzsteuerlichen Unternehmens
- Definition der Organisationseinheit
- Sonderfall: Einrichtungen der öffentlichen Verwaltung, die zu verschiedenen jPöR gehören (janusköpfige Einrichtungen)
II. Bildung und Zusammenfassung von Organisationseinheiten (§ 18 Abs. 4f Sätze 4 und 5 UStG)
- Allgemeines
- Flexibilität bei der Bildung von Organisationseinheiten
- Bildung untergeordneter Organisationseinheiten
- Zusammenfassung von Organisationseinheiten
- Form der Organisationsentscheidungen
III. Überschreitung von Betragsgrenzen (§ 18 Abs. 4f Satz 6 UStG)
- Allgemeines
- Tätigkeiten i. S. d. § 2b Abs. 4 Nr. 5 UStG (Katalogtätigkeiten i. S. v. Anhang I MwStSystRL)
IV. Einheitliche Ausübung von Wahlrechten (§ 18 Abs. 4f Satz 7 UStG)
- Allgemeines
- Dauerfristverlängerung (§ 46 UStDV)
- Istversteuerung (§ 20 UStG)
V. Verzicht auf die dezentrale Besteuerung (§ 18 Abs. 4f Satz 8 UStG)
- Allgemeines
- Überschreitung von Betragsgrenzen in § 18 Abs. 4f Satz 6 UStG; Wahlrechte
VI. Durchführung des Besteuerungsverfahrens für Organisationseinheiten
- Steuerliche Erfassung
- Erteilung einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer für Organisationseinheiten
- Elektronische Übermittlung der Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen; Nutzung von ELSTER
- Übermittlung von Steueranmeldungen
- Bekanntgabe der Steuerbescheide und sonstigen Steuerverwaltungsakte
- Aufrechnung oder Verrechnung mit Forderungen / Guthaben anderer Organisationseinheiten
- Vertreter und Handlungsfähigkeit der Organisationseinheit
- Festsetzungsfrist
- Sachlicher Umfang der Prüfungsanordnungen von Außenprüfungen
VII. Weitere Aspekte
- Erklärungspflichten bei Beteiligung mehrerer Organisationseinheiten an einem Umsatz
- Leistungsempfänger als Steuerschuldner, § 13b UStG
- Innergemeinschaftliche Lieferungen, innergemeinschaftliche Erwerbe, Binnenmarktkontrollverfahren
- Rechnungsangaben und § 14c UStG
- Vorsteuerabzug und -berichtigung (§§ 15, 15a UStG)
B. Sonderregelungen für die örtliche Zuständigkeit (§ 18 Abs. 4g UStG)
I. Allgemeines
II. Anordnung der Zuständigkeit innerhalb eines Landes (§ 18 Abs. 4g Satz 1 UStG)
III. Zuständigkeitsvereinbarung mit einer Landesfinanzbehörde eines anderen Landes (§ 18 Abs. 4g Satz 2 UStG)
VI. Zuständigkeitsvereinbarung für die Besteuerung von Organisationseinheiten der Gebietskörperschaft Bund (§ 18 Abs. 4g Satz 3 UStG)
C. Änderungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses
D. Anwendungsregelung
Die Grundsätze des BMF-Schreibens gelten erstmals für Besteuerungszeiträume, die nicht der Erklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG unterliegen.
Gem. Rn. 62 ff. des BMF-Schreibens vom 16.12.2016 (BStBl I S. 1451) ist jedoch ein Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Leistungsbezugs unter Berücksichtigung der beabsichtigten Verwendung und unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG bereits vor Ablauf des Optionszeitraums zulässig, wenn die erstmalige Verwendung der während des Optionszeitraums bezogenen Leistung nach Ablauf des Optionszeitraums nach § 27 Abs. 22 UStG unternehmerisch erfolgt. In diesen Fällen kann eine steuerliche Erfassung der betroffenen Organisationseinheiten der Gebietskörperschaften Bund und Länder bereits vor Ablauf des Optionszeitraums erfolgen.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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