BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7327 / 22 / 10001 :001 vom 05.03.2024
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die „Liste der zuständigen Finanzämter für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Ausland haben und grenzüberschreitende Personenbeförderungen mit Kraftomnibussen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind, ausführen“ mit Stand 1. Januar 2024 herausgegeben.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesfinanzhof
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