Umsatzsteuerliche Behandlung von Transportbehältnissen

IDW, Mitteilung vom 05.02.2013

Der Entwurf eines BMF-Schreibens befasst sich mit der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen und der Frage, wie diese umsatzsteuerlich zu behandeln ist. In seiner Stellungnahme grenzt das IDW Transportmittel von Warenumschließungen ab.

Stellungnahme zum Entwurf eines BMF-Schreibens zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen

"[…] wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Hin- und Rückgabe von Transportbehältnissen Stellung nehmen zu dürfen. Wir begrüßen, dass die Finanzverwaltung mit dem BMF-Schreiben eine praxisgerechte und klare Regelung trifft, regen jedoch an, zwei klarstellende Änderungen vorzunehmen:

Abschn. I, 1. Abgrenzung Transportmittel zu Warenumschließungen
Warenumschließungen sollen vorliegen, wenn aufgrund der Eigenart einer Ware eine bestimmte Umschließung erforderlich ist, um diese für den Endverbraucher verkaufs- bzw. absatzfähig zu machen. Dabei handelt es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung vorwiegend um innere und äußere Behältnisse etc., welche für die Lieferbarkeit von Waren an den Endverbraucher notwendig und üblich sind (1. Alternative) oder unabhängig von ihrer Verwendung als Verpackung keinen dauernden selbständigen Gebrauchswert haben (2. Alternative).

Dass die Behältnisse (kumulativ) notwendig und üblich sein müssen, ist unseres Erachtens nicht erforderlich. Das im Entwurf eines BMF-Schreibens aufgeführte Beispiel macht dies deutlich: Als notwendige Warenumschließung werden Flaschen – inneres Behältnis – und als übliche Warenumschließung ein Getränkekasten – äußeres Behältnis – genannt. Falls mehrere Flaschen Getränke ohne Getränkekasten an einen Endverbraucher abgegeben werden, so wird nur die notwendige, nicht aber die übliche Warenumschließung überlassen. Nach dem Wortlaut des Entwurfs könnte dies zur Folge haben, dass es sich bei Flaschen nicht um eine Warenumschließung handelt, da nicht beide Merkmale erfüllt sind. Das Beispiel macht allerdings deutlich, dass Warenumschließungen für die Lieferbarkeit von Waren an den Endverbraucher nicht notwendig und üblich sein müssen. Zur Klarstellung regen wir an, anstelle von ‚und‘, ‚oder‘ zu verwenden. Alternativ empfehlen wir, die Beispiele ‚Flaschen‘ und ‚Getränkekasten‘ nicht jeweils einem einzelnen Merkmal zuzuordnen, sondern in einem gemeinsamen Klammerzusatz (‚z. B. Flaschen oder Getränkekasten‘) hinter dem Merkmal ‚üblich‘ aufzuführen, um zu verdeutlichen, dass beide Warenumschließungen isoliert betrachtet notwendig und üblich sind.

Abschn. II, 2. Art der Leistungen
Bei einem Palettentausch handelt es sich zivilrechtlich um ein Sachdarlehen (§ 607 BGB) und umsatzsteuerlich um eine sonstige Leistung (§ 3 Abs. 9 UStG). Falls der Darlehensgeber für die Nutzungsüberlassung ein Entgelt erhebt, soll der Vorgang nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbar sein. Der Entwurf trifft jedoch keine Aussage zu der Frage, ob das gewährte Sachdarlehen steuerpflichtig oder steuerfrei ist.

Der EuGH hat am 19.04.2007 in der Rechtssache Velvet & Steel Immobilien und Handels GmbH (C-455/05) für die ‚Übernahme von Verbindlichkeiten‘, die keinen Finanzcharakter haben, entschieden, dass die Übernahme einer anderen als einer Geldverbindlichkeit der Mehrwertsteuer unterliegt. Diese Rechtsprechungsgrundsätze gelten unseres Erachtens entsprechend für die entgeltliche Nutzungsüberlassung von Paletten. Um klarzustellen, dass solche Leistungen steuerbar und steuerpflichtig sind, regen wir an, in dem BMF-Schreiben auf die EuGH-Entscheidung zu verweisen."

Den Entwurf des BMF-Schreibens finden Sie auf der Homepage des IDW.

Quelle: IDW