Landesregierung Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 28.12.2023
Aufgrund zwingender EU-rechtlicher Vorgaben muss die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in Deutschland mit Blick auf faire Wettbewerbsbedingungen zur Privatwirtschaft neu geregelt werden. Dies sorgte vielfach für Nachfragen, ob künftig beispielsweise auch der Kuchenverkauf an Schulen in Nordrhein-Westfalen besteuert werden muss. Hier gibt Minister der Finanzen Dr. Marcus Optendrenk nun Entwarnung. Nach Gesprächen mit verschiedenen Interessenvertretern der Schulträger über die umsatzsteuerliche Beurteilung von Schulveranstaltungen wurden Lösungen für einen sachgerechten Umgang mit der Thematik entwickelt. Diese können in der täglichen Praxis vor Ort von den Schulen mit wenig Bürokratieaufwand rechtssicher umgesetzt werden.
Minister Dr. Optendrenk: „Uns ist wichtig, dass gerade an den Schulen oder Kitas, wo sich Eltern, Lehrer, Erzieher oder Schülergruppen auf Schulfesten und anderen Veranstaltungen engagieren, trotz der verschärften gesetzlichen Vorgaben unbürokratische und praktikable Lösungen gefunden werden. Solche schönen Traditionen dürfen nicht durch überbordende Bürokratie kaputt gemacht werden.“
Danach gilt: Ein Verkauf durch wechselnde Schülergruppen bzw. Klassen, Elterninitiativen oder die Schülervertretungen ist auch künftig nicht umsatzsteuerpflichtig, wenn die Leistungen nicht der Schulträgerkommune zugerechnet werden, sondern der jeweiligen Schülergruppe oder Elterninitiative. Dies ist der Fall, wenn diese nach außen zum Beispiel auf Aushängen, Plakaten und Handzetteln oder mittels elektronischer Medien auftritt und insoweit neben der Schule als selbständiges unternehmerfähiges Gebilde anzusehen ist. Eine solche unbürokratische und einfache Handhabe lag insbesondere im Interesse der Schulen und Schulträger, nachdem verschärfte gesetzliche Vorgaben für die Besteuerung der öffentlichen Hand im gesamten Bundesgebiet spätestens ab 2025 flächendeckend gelten.
Für den Kuchenverkauf im Rahmen von Schulfesten fällt somit in aller Regel keine Umsatzsteuer an, da die einzelne Schülergruppe oder Elterninitiative nicht nachhaltig tätig wird und damit nicht als Unternehmer anzusehen ist. Diese Regel gilt auch für andere gelegentliche Verkäufe von Schülern oder Eltern wie zum Beispiel für den Pizzaverkauf. Auch Eintrittsgelder für Aufführungen von Schülergruppen in Schulen wie der Theater-AG oder des Schulchors unterliegen in diesen Fällen nicht der Umsatzsteuer. Damit ändert sich an Schulen nichts an der bestehenden Praxis.
Die Regelung gilt auch für Kindertagesstätten oder andere Bildungseinrichtungen.
Ausnahmen gelten nur, wenn die entsprechende Gruppe regelmäßig und nachhaltig, z. B. wöchentlich, solche Veranstaltungen durchführt. Allerdings entsteht auch in diesen Fällen keine Umsatzsteuer, wenn die Einnahmen im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.
Hintergrund
In Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wurde vom Bundesgesetzgeber im Jahr 2015 der neue § 2b in das Umsatzsteuergesetz eingefügt. Die mit einer optionalen fünfjährigen Übergangsfrist versehene Regelung sollte ursprünglich ab 1. Januar 2021 zwingend in Kraft treten. Nicht zuletzt auf Initiative Nordrhein-Westfalens wurde diese Übergangsfrist mehrfach verlängert, um den Betroffenen – auch im Austausch mit der Finanzverwaltung – mehr Zeit für eine Umsetzung dieser tiefgreifenden Änderung zu gewähren.
Nordrhein-Westfalen setzt sich für eine weitere Verlängerung der Übergangsfrist für die Anwendung der Neuregelung des § 2b UStG ein.
Ab 2025 ist nun auch die öffentliche Hand grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Allerdings gibt es Ausnahmen bei bestimmten nicht im Wettbewerb stehenden Aufgaben, etwa bei der Ausstellung von Personalausweisen.
Quelle: Landesregierung Nordrhein-Westfalen, 2023
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