Aktuelles

Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 3 – S-7493 / 19 / 10001 :004 vom 09.10.2023

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

Regelungen zur Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zur Anwendung der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG

Auf Grund des Artikels 14 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere (BGBl. 1969 II S. 2009) sind Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Hauptquartier ausführt, sowie Lieferungen und sonstige Leistungen an ein Hauptquartier unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Die Voraussetzungen für diese Umsatzsteuerbefreiungen entsprechen weitgehend den Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiungen nach Artikel 67 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut. Die Abschnitte B, C, E bis G und I des BMF-Schreibens vom 22. Dezember 2004 – IV A 6 – S 7492 – 13/04 – (BStBl I S. 1200) sind daher sinngemäß anzuwenden.

(2) Hauptquartiere im Sinne des Artikels 14 des Ergänzungsabkommens zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere sind die im Schreiben unter (2) aufgeführten.

(…)

Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3 UStG, und sonstige Leistungen an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder sind unter den weiteren Voraussetzungen von § 4 Nr. 7 UStG nach § 4 Nr. 7 Satz 1 Buchstabe d UStG von der Umsatzsteuer befreit. Zu den zwischenstaatlichen Einrichtungen in diesem Sinne gehören auch die NATO-Hauptquartiere.

Im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Hauptquartiere im Sinne von Artikel 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere (BGBl. II 1969 S. 2000) sind die im Schreiben unter (3) aufgeführten.

(…)

Anwendungsregelung

Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 25. Januar 2022 – III C 3 – S 7493/19/10001 :002 (2022/0078672), BStBl I Seite 163, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 28. April 2023 – III C 3 – S 7493/19/10001 :004 (2023/0383174) -, BStBl I Seite 789.

Schlussbestimmungen

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=109194

Inhalt